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Patientendaten-Schutzgesetz

Der E-Patientenakte drohen Datenschutz-Warnungen

Bei der Einführung elektronischer Patientenakten (EPA) im nächsten Jahr drohen Warnungen vor unzureichendem Datenschutz an Millionen Versicherte. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber will die 65 gesetzlichen Krankenkassen anweisen, die insgesamt 44,5 Millionen Versicherten über einen mangelnden Datenschutz zu informieren.
dpa
PZ
16.09.2020  11:08 Uhr

BMG: Anwendung der EPA ist freiwillig

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) betonte, das Gesetz sei von den Verfassungsressorts für Justiz und Inneres umfassend geprüft worden. Die E-Akte sei eine freiwillige Anwendung - über die Funktionsweise müssten die Kassen ihre Versicherten vorab umfassend informieren. «Die Versicherten behalten die Hoheit über ihre Daten.» Dem Start am 1. Januar 2021 stünden die Ankündigungen des Datenschutzbeauftragten nicht entgegen. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will nach jahrelangem Gezerre um mehr Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte Tempo bei der Digitalisierung machen. Die E-Akten sollen schrittweise mehr Funktionen bekommen und auch per Smartphone abrufbar sein.

Kelber will auch mit Blick auf die IT-Sicherheit einschreiten - zunächst per Warnung an die Kassen. Nach dem 1. Januar 2021 will er sie dann anweisen, bis spätestens 30. April 2021 ein «hoch» sicheres Verfahren anzubieten, mit dem man sich für eine berechtigte Nutzung anmelden kann. Die vorgesehenen Authentifizierungsverfahren seien «aus Datenschutzsicht nicht ausreichend sicher» und entsprächen nicht den DSGVO-Vorgaben, hatte er im August erläutert.

Kelber betonte, er unterstütze ausdrücklich die Digitalisierung des Gesundheitswesens. «Sie bietet riesige Chancen für uns alle.» Dies müsse aber auf Grundlage der DSGVO geschehen. Daher laute seine Forderung: «Eine sichere elektronische Patientenakte für alle, bei der man seine Daten voll im Griff hat.» Im aktuellen Fall sehe er, dass die Krankenkassen in einer «besonderen Situation» seien: «Sie sollen die Gesetze umsetzen, setzen sich damit aber in Widerspruch zum europäischen Recht.» Daher würde er sich ein festgeschriebenes Recht als Bundesdatenschutzbeauftragter wünschen, nationale Normen bei vermuteter Europarechtswidrigkeit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen zu können.

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