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Hilfsmittel

Das sind die Details der Präqualifizierungs-Vereinbarung

Bald können die Vor-Ort-Apotheken aufatmen. Der Wegfall der Präqualifizierung (PQ) für apothekenübliche Hilfsmittel steht kurz bevor. Jetzt müssen die Verhandlungspartner nur noch die Ergebnisse abnicken. Details der Vereinbarung, die ab 1. April 2024 in Kraft treten soll, liegen der PZ vor. 
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 07.02.2024  16:10 Uhr
Das sind die Details der Präqualifizierungs-Vereinbarung

Seit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) sind Apotheken von der Präqualifizierungspflicht befreit – zumindest was die apothekenüblichen Hilfsmittel angeht. Welche Produkte aber genau darunterfallen, mussten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zunächst selbst klären. Das wollte die Regierung so.

Eigentlich sind die Verhandlungen bereits im Januar zu Ende gegangen. Über die konkreten Details war aber bislang nichts bekannt – bis jetzt. Wie die PZ erfuhr, sind nun alle wichtigen absatz- und umsatzrelevanten Produktgruppen in der neuen Vereinbarung aufgelistet. Bei der Abgabe dieser Hilfsmittel entfällt für öffentliche Apotheken die Präqualifizierung. Zudem soll es künftig möglich sein, weitere Hilfsmittel auf der Liste zu ergänzen – sofern beide Vertragspartner einverstanden sind. Gelingt eine Neuverhandlung nicht innerhalb von drei Monaten, kann jede Partei die Schiedsstelle anrufen.

Als apothekenübliche Hilfsmittel sollen laut Definition künftig Hilfsmittel gelten, die den Empfehlungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V einem Versorgungsbereich zugeordnet sind, der für Apotheken vorgesehen ist. Für die industriell hergestellten Hilfsmittel darf keine Anpassung in der Apotheke nötig sein, die in der Offizin erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erfordert. Zudem sollen nur solche Produkte unter die neue Definition fallen, die in allen Apotheken abgegeben werden können. Auch das Personal muss die entsprechend notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Abstimmung steht noch aus

Die Neuregelung soll ab 1. April 2024 in Kraft treten – vorausgesetzt die Gremien beider Verbände stimmen zu. Am 19. Februar 2024 kommen zu diesem Zweck die DAV-Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Dasselbe gilt für den GKV-Spitzenverband, der dem Vernehmen nach in derselben Woche über die Verhandlungsergebnisse entscheiden will.

Konkret sind folgende Produktgruppen Teil der Vereinbarung und gelten damit ganz oder anteilig als apothekenübliche Hilfsmittel:

  • PG 01 Milchpumpen
  • PG 02 Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen u.a.
  • PG 03 Spritzen, Pens, Zubehör, Spülsysteme, Transnasale Ernährungssonden, Überleitsysteme, Nasensonden, Filter u.a., Trink- und Sondennahrung
  • PG 05 Bandagen (Fertigprodukte bis Knie und obere Extremitäten einschließlich Schultergelenk), Rippenbruchbandagen, Schwangerschaftsleibbinden
  • PG 08 Stoßabsorber, Verkürzungsausgleiche
  • PG 10 Hand-/Gehstöcke, Unterarmgeh- und Achselstützen
  • PG 14 Inhalationstherapiegeräte (PEP- Mund- und Maskensysteme)
  • PG 15 Produkte und Zubehör für aufsaugende und ableitende Inkontinenz
  • PG 17 medizinische Kompressionsware (rund- und Flachstrick, für Bein und Arm, Thorax, Kopf) sowie Zubehör
  • PG 51 Pflegehilfsmittel
  • PG 54 Pflegehilfsmittel
  • PG 20 Sitzringe
  • PG 21 Messgeräte (Lungenfunktion, Blutdruck, Blutgerinnung, Gewicht)
  • PG 23 ausgewählte, konfektionierte Orthesen
  • PG 25 Hilfsmittel bei Augenerkrankungen, u.a. Okklusionspflaster
  • PG 30 Hilfsmittel für Insulintherapie (u.a. Spritzen, Pens, Messgeräte, CGM-Systeme und Zubehör)
  • PG 99 sonstige Produkte (u.a. Läuse- und Nissenkämme)

Bis die Technik steht und die Neuregelung greift, gelten die derzeitigen PQ-Anforderungen weiter. Es ist davon auszugehen, dass die Präqualifizierungsagenturen auf die Apotheken zukommen, um etwaige Fragen zu bestehenden Verträgen zu klären. 

Der GKV-Spitzenverband will nach PZ-Informationen zudem neue PQ-Bereiche für Hilfsmittel etablieren, die nur für Vor-Ort-Apotheken gelten. Das soll unter anderem die Prüf- und Abrechnungsverfahren der Kassen erleichtern. Bis es soweit ist sollen die Apotheken mit der Klassifikationskennzeichnung 30 des Kennzeichens gemäß § 293 SGB V abrechnen.

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