Das sind die Details der Präqualifizierungs-Vereinbarung |
Jennifer Evans |
07.02.2024 16:10 Uhr |
Viel Bürokratie für Verbandmittel: Die meisten Vor-Ort-Apotheken besitzen laut ABDA mindestens eine produktgruppenspezifische Präqualifizierung. / Foto: Adobe Stock/Lubos Chlubny
Seit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) sind Apotheken von der Präqualifizierungspflicht befreit – zumindest was die apothekenüblichen Hilfsmittel angeht. Welche Produkte aber genau darunterfallen, mussten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zunächst selbst klären. Das wollte die Regierung so.
Eigentlich sind die Verhandlungen bereits im Januar zu Ende gegangen. Über die konkreten Details war aber bislang nichts bekannt – bis jetzt. Wie die PZ erfuhr, sind nun alle wichtigen absatz- und umsatzrelevanten Produktgruppen in der neuen Vereinbarung aufgelistet. Bei der Abgabe dieser Hilfsmittel entfällt für öffentliche Apotheken die Präqualifizierung. Zudem soll es künftig möglich sein, weitere Hilfsmittel auf der Liste zu ergänzen – sofern beide Vertragspartner einverstanden sind. Gelingt eine Neuverhandlung nicht innerhalb von drei Monaten, kann jede Partei die Schiedsstelle anrufen.
Als apothekenübliche Hilfsmittel sollen laut Definition künftig Hilfsmittel gelten, die den Empfehlungen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V einem Versorgungsbereich zugeordnet sind, der für Apotheken vorgesehen ist. Für die industriell hergestellten Hilfsmittel darf keine Anpassung in der Apotheke nötig sein, die in der Offizin erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erfordert. Zudem sollen nur solche Produkte unter die neue Definition fallen, die in allen Apotheken abgegeben werden können. Auch das Personal muss die entsprechend notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Die Neuregelung soll ab 1. April 2024 in Kraft treten – vorausgesetzt die Gremien beider Verbände stimmen zu. Am 19. Februar 2024 kommen zu diesem Zweck die DAV-Mitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Dasselbe gilt für den GKV-Spitzenverband, der dem Vernehmen nach in derselben Woche über die Verhandlungsergebnisse entscheiden will.
Konkret sind folgende Produktgruppen Teil der Vereinbarung und gelten damit ganz oder anteilig als apothekenübliche Hilfsmittel:
Bis die Technik steht und die Neuregelung greift, gelten die derzeitigen PQ-Anforderungen weiter. Es ist davon auszugehen, dass die Präqualifizierungsagenturen auf die Apotheken zukommen, um etwaige Fragen zu bestehenden Verträgen zu klären.
Der GKV-Spitzenverband will nach PZ-Informationen zudem neue PQ-Bereiche für Hilfsmittel etablieren, die nur für Vor-Ort-Apotheken gelten. Das soll unter anderem die Prüf- und Abrechnungsverfahren der Kassen erleichtern. Bis es soweit ist sollen die Apotheken mit der Klassifikationskennzeichnung 30 des Kennzeichens gemäß § 293 SGB V abrechnen.