Das sind die BMG-Eckpunkte |
Ev Tebroke |
21.12.2023 11:35 Uhr |
Das Bundesgesundheitsministerium hat weitreichende Änderungen im Apothekenwesen vor. / Foto: imago images/Müller-Stauffenberg
Mit einer Honorar-Umverteilung und Light-Apotheken will Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) den Apothekenmarkt in Deutschland reformieren. Selbsterklärtes Ziel ist es demnach, die Landapotheken zu stärken, indem das Fixum sukzessive angehoben werden soll (2025 auf 8,54 Euro und im Jahr 2026 auf 8,73 Euro).
Im Gegenzug soll der prozentuale Zuschlag von derzeit 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis schrittweise auf 2 Prozent gesenkt werden. Dies würde insbesondere Apotheken mit vielen hochpreisigen Arzneimitteln hart treffen. Zudem sind Apotheken Light geplant, also Filialen, die von PTA geführt werden sollen und die apothekerliche Beratung per Telepharmazie gewährleistet werden soll.
Nun liegen die konkreten Maßnahmen des BMG als Eckpunkte im Wortlaut vor. Einleitend heißt es darin: Die Arzneimittelversorgung durch Apotheken sei derzeit grundsätzlich und flächendeckend sichergestellt, jedoch werde sie im ländlichen Bereich teilweise von nur wenigen Apotheken übernommen. Der Fachkräftemangel, ein wachsendes Stadt-Land-Gefälle in der Bevölkerung sowie die Abwanderung in andere Beschäftigungszweige würden perspektivisch zu Versorgungseinschränkungen in der Fläche führen können.
Aus Sicht des BMG sei der Erhalt eines flächendeckenden Apothekennetzes mit persönlicher Vor-Ort-Beratung von zentraler Bedeutung für die Arzneimittelversorgung. Es bestehe Handlungsbedarf, um die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln mittel- und langfristig weiterhin zu sichern. »Deshalb wollen wir die notwendigen Rahmenbedingungen für eine bessere Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der Fläche schaffen.«
Folgende Maßnahmen des BMG sind demnach geplant:
Möglichkeiten der Erhebung und sachgerechte Umverteilung des finanziellen Fördervolumens bestehen grundsätzlich durch Änderungen der Vergütung in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Wir wollen dabei insbesondere Honoraranreize für Apothekenstandorte in ländlichen Regionen schaffen und eine gerechtere Verteilung der Honorare erreichen. Dies soll mit einer Reform der Apothekenvergütung durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
• Sofortige Erhöhung der Vergütung von in der Nacht und am Wochenende geleisteten Notdiensten: Durch Notdienste wird die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung rund um die Uhr gewährleistet. Apotheken, die sich in Regionen mit geringer Apothekendichte befinden, müssen häufiger Notdienste leisten als Apotheken in Regionen mit hoher Apothekendichte. Diesen Einsatz wollen wir besonders stärken und damit gleichzeitig zielgenau die Vergütung von Apotheken in ländlichen Gebieten. Hierfür erhöhen wir die packungsbezogenen Zuschläge zur Vergütung von Notdiensten um rund 30 Prozent von 21 auf 28 Cent pro Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels, so dass für die Vergütung geleisteter Notdienste künftig etwa 50 Mio. Euro mehr zur Verfügung stehen. Die Apotheken erhalten dadurch für jeden Notdienst eine Pauschale in Höhe von rund 550 Euro.
• Wegfall des erhöhten Apothekenabschlags ab dem 1. Februar 2025: Aktuell gilt ein erhöhter Apothekenabschlag bis zum 31. Januar 2025 von 2 Euro je Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels. Für eine nachhaltige Stabilität der Apotheken wird der Apothekenabschlag ab dem 1. Februar 2025 wieder auf 1,77 Euro abgesenkt.
• Stufenweise Anpassung des prozentualen Anteils der Apothekenvergütung von 3 Prozent auf 2 Prozent: Der prozentuale Anteil des Zuschlags der Apothekenvergütung beträgt aktuell 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises und soll, anders als bereits jetzt beim pharmazeutischen Großhandel, auch weiterhin ungedeckelt bleiben. Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz wurden zuletzt Retaxierungsmöglichkeiten der Krankenkassen deutlich eingeschränkt, wodurch grundsätzlich geringere Kostenrisiken für die Apotheken bestehen.
Um eine sachgerechtere Verteilung der Vergütung zwischen den Apotheken zu erreichen, wird ab 2025 der prozentuale Anteil der Apothekenvergütung auf 2,5 Prozent angepasst, um Preisanstiegen zu kompensieren. In einem zweiten Schritt erfolgt im Jahr 2026 eine Anpassung auf 2 Prozent. Die durch die Anpassungen freigewordenen finanziellen Mittel werden 1:1 für eine entsprechende Erhöhung des Festzuschlags (Packungsfixum) verwendet. Auf diese Weise wird die ungleichmäßige Verteilung der Packungshonorare zwischen den Apotheken aufgrund stark angestiegener Arzneimittelpreise in einigen Arzneimittelsegmenten ausgeglichen, während eine Kostendeckung für preisbezogene Kosten weiterhin erhalten bleibt.
• Übertragung der Vereinbarung einer Anpassung des Packungsfixums: Die in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelte Vergütung der Apotheken wird bislang durch ein Verordnungsänderungsverfahren angepasst. Mit Wirkung zum 1. Januar 2027 wird die Vereinbarung einer Anpassung des Festzuschlags auf den GKV Spitzenverband und die Apothekerschaft im Benehmen mit der PKV übertragen. Die Verhandlungen sind unmittelbar nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen aufzunehmen.
Die Vereinbarungsparteien können im Rahmen der Verhandlungen im Jahr 2025 ein gemeinsames Gutachten in Auftrag geben. Bei der Vereinbarung haben sie Anpassungen insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Versorgungssituation zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung und der Änderungen des Verbraucherpreisindexes und der Grundlohnsumme zu beachten. Bis spätestens Mitte 2026 muss eine Vereinbarung für die Anpassung des Packungsfixums mit Wirkung zum 1. Januar 2027 vorliegen.
Das BMG wird zeitnah in die entsprechenden Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung gehen.