| Cornelia Dölger |
| 30.07.2024 15:30 Uhr |
Dass mit dem Sondervertriebsweg die Bezugsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind, ist eine Sache. Andererseits berge es auch Risiken, so Fehske weiter, wenn Apotheken um diesen Vertriebsweg nicht wüssten und ihn auch nicht nutzten – eigentlich ein Paradoxon. Tatsächlich gingen aber vor allem kleinere Apotheken bei Verfügbarkeitsanfragen vor allem über den vollversorgenden Großhandel, schlicht weil die Apothekensoftware darauf programmiert sei. Werde dort keine Verfügbarkeit angezeigt, gehe man davon aus, dass das Präparat nicht zu bekommen sei – auch wenn es über den Spezialgroßhandel womöglich doch erhältlich sei.
Das Verhältnis der Apotheken zum Direktvertrieb ist also in mehrfacher Hinsicht problematisch, eben weil es viele Unklarheiten gibt, etwa auch, wie weit der Kontrahierungszwang für Apotheken geht, wenn Hersteller §52 AMG ignorieren. Dass die Hersteller sich hier nicht gerade um eine rechtliche Klarstellung reißen, dürfte einleuchten: Hersteller sind Fehske zufolge auf jeden Fall eher geneigt, über den Direktvertrieb zu gehen als über den vollsortierten Großhandel – unter anderem, um damit Abflüsse ins Ausland zu kontrollieren.
Dieses Risiko besteht demnach schon lange und wurde auch in etlichen Apothekertags-Anträgen beschrieben und kritisiert. Es sei letztlich ein hausgemachtes Problem, weil der Gesetzgeber es zwar leicht ändern könnte, indem er Sanktionsmöglichkeiten ins AMG schreibt, dies aber nicht tue. Ohne entsprechende Strafandrohung könnten die Behörden nicht tätig werden und so drehe man sich im Kreis.