Darmsanierungsprogramm verspricht zu viel |
In der Bewerbung eines »Darmsanierungsprogramms« ist ein Anbieter aus Sicht des Landgerichts Frankfurt zu weit gegangen. / Foto: Getty Images/ Tharakorn
Der Anbieter warb neben einem »Schritt-für Schritt-Programm« auch für ein Nahrungsergänzungsmittel. In der Werbung hieß es, das Programm »unterstützt die Regeneration des Darms, hilft, das Immunsystem durch ausgewählte Nahrung und wenig Mahlzeiten zu ‚beruhigen‘ und die Darmflora wieder aufzubauen«.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale sind derartige Angaben im Rahmen der Werbung für Lebensmittel unzulässig. Sie monierte einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HCVO). Weil das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, traf man sich vor Gericht.
Das Landgericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Sind gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf das beworbene Nahrungsergänzungsmittel nicht zugelassen, ist die Werbung wettbewerbswidrig. Und wenn den Verbrauchern in der Werbung suggeriert wird, die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln habe eine positive Wirkung auf die Darmgesundheit, stelle dies eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO dar.
Dabei ist aus Sicht des Gerichts unbeachtlich, dass – neben den Nahrungsergänzungsmitteln – mit weiteren Programmpunkten geworben werde. Dies gelte so lange, wie nicht deutlich gemacht wird, dass die Auswirkungen auf die (Darm-)Gesundheit ausschließlich auf den anderen Bestandteilen des Programms beruhen. Die Entscheidung ist nichts rechtskräftig, das beklagte Unternehmen kann noch in Berufung gehen.