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Überstunden und Mehrarbeit

Darauf sollte die Apothekenleitung achten

Die Personalplanung in der Apotheke erfordert oft besonderes Geschick: Auch bei knapper Personaldecke gilt es die betrieblichen Anforderungen der Öffnungszeiten zu erfüllen. Gleichzeitig sind die Arbeitnehmerrechte hinsichtlich Mehrarbeit und Überstunden zu wahren. Ein Überblick über grundlegende Aspekte.
Jasmin Herbst
17.03.2025  09:00 Uhr

Apothekeninhaberinnen und -inhaber müssen einerseits personell die Öffnungszeiten der Apotheke gewährleisten. Gleichzeitig sind die Rechte des Personals hinsichtlich Mehrarbeit und Überstunden zu berücksichtigen. Hier ein Überblick über grundlegende rechtliche Aspekte zu Mehrarbeit und Überstunden und den rechtlichen Rahmen.

Zunächst eine Begriffsklärung: Der Terminus »Mehrarbeit« bezeichnet die Arbeitszeiten, die über die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit hinausgehen. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beträgt diese Höchstgrenze grundsätzlich acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche. Mit dem Begriff »Überstunden« hingegen sind die Arbeitszeiten gemeint, die über die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen.

Vergütung von Überstunden

Ein rechtlicher Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen ist. Die Abgeltung von Überstunden, entweder in Geld oder Freizeit, sollte in einem angemessenen Zeitraum erfolgen, der bestenfalls im Arbeitsvertrag geregelt ist.

Gibt es keine ausdrückliche Regelung zur Überstundenvergütung, müssen die Überstunden dennoch bezahlt werden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurden und über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehen.

Häufig finden sich Formulierungen in Arbeitsverträgen, die in etwa so lauten:

• »Geleistete Überstunden werden nach Wahl des Arbeitgebers mit brutto € […] pro Stunde vergütet oder in Freizeit ausgeglichen.«

• »Mit dem vereinbarten monatlichen Gehalt sind Überstunden bis zu […] abgegolten. Überstunden, die über diesen Umfang hinausgehen, werden [gemäß den gesetzlichen Bestimmungen] oder mit einem Zuschlag von […] vergütet.«

Eine pauschale Abgeltung von Überstunden mit dem ohnehin geschuldeten Bruttomonatsentgelt ist nach den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Eine dahingehende Klausel kann nur dann die Vorgaben des AGB-Rechts §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), erfüllen, wenn sie eine Deckelung enthält und damit ausgeschlossen ist, dass sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, Überstunden leisten zu dürfen. Es sei denn, ein dahingehender Anspruch ist im Arbeitsvertrag geregelt. Möglich ist es gegebenenfalls auch dann, wenn Überstunden in der Vergangenheit regelmäßig und mit stillschweigender Zustimmung des Arbeitgebers abgeleistet wurden.

Aus Arbeitgebersicht ist es immer sinnvoll, im Arbeitsvertrag klare Regelungen aufzunehmen, unter welchen Umständen Überstunden erbracht werden sollen und dürfen. Dies schafft Transparenz und beugt Missverständnissen vor.

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