Darauf sollte die Apothekenleitung achten |
Für Jugendliche und werdende Mütter gelten Sonderregelungen. Diese Personengruppen unterliegen besonderem Schutz:
• Jugendliche: Gemäß § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen sie grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich arbeiten.
• Werdende Mütter: Nach § 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen sie nicht mehr als 8,5 Stunden täglich arbeiten; Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind ebenfalls untersagt.
Auch hier bietet es sich an, individuelle Lösungen beim Thema Überstunden vertraglich zu regeln.
Grundsätzlich sind klare und transparente Regelungen im Arbeitsvertrag zu empfehlen. Denn damit lassen sich potenzielle Konflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kern unterbinden. Eindeutige Regelungen stiften nicht nur Zufriedenheit aufseiten der Mitarbeiter, sondern bedeuten auch Schutz des Apothekenbetriebes vor vermeidbaren rechtlichen Auseinandersetzungen.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
Weitere Tipps zu Rechtsfragen in der Arbeitswelt finden Sie unter der PZ-Rubrik pharmastellen.jobs.