Damit es nicht brandgefährlich wird |
Cornelia Dölger |
07.03.2023 13:00 Uhr |
Öffentliche Apotheken müssen ihre Teams in Sachen Brandschutz schulen. Gelernt und geübt werden muss etwa das richtige Verhalten im Brandfall sowie der Umgang mit Feuerlöschern. / Foto: Adobe Stock/nukies1234
Defekte oder versehentlich abgedeckte Geräte, die überhitzen und so brennbare Materialien in Brand setzen; ein Kurzschluss in einem elektrischen Gerät oder in der Elektroinstallation; die Flamme eines Bunsenbrenners, die eine verschüttete Flüssigkeit oder anderes brennbares Material entzündet: In Apotheken sind zahlreiche Szenarien vorstellbar, die einen Brand entfachen können. Hinzu kommt, dass in Apotheken entzündbare und explosionsgefährliche Stoffe wie einige Rezepturausgangsstoffe und Chemikalien, zudem Desinfektions- und Reinigungsmittel gelagert werden, deren Dämpfe mit der Luft ein explosives Gemisch bilden können – manchmal reicht dafür ein Funke.
Weil Brände in Apotheken also ernstzunehmende Gefahren sind, die schwerwiegende Personen- und Sachschäden verursachen können, gilt es vorzubeugen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gibt in ihrer Online-Gefährdungsbeurteilung für Apotheken Tipps für Apothekenleiter, Gefährdungen systematisch durchzugehen. In der Checkliste finden sich Beispiele für technische und organisatorische Brand- sowie Explosionsschutzmaßnahmen.
Was zu beachten ist:
Öffentliche Apotheken müssen ihre Teams in Sachen Brandschutz schulen. Gelernt und geübt werden muss etwa das richtige Verhalten im Brandfall sowie der Umgang mit Feuerlöschern. Die fachkundige Unterweisung könne dabei in der Apotheke stattfinden oder extern, zum Beispiel zusammen mit Feuerlöschgeräteherstellern oder Feuerwehren, teilte die BGW auf PZ-Anfrage mit. Die Schulung sollte alle drei bis fünf Jahre aufgefrischt werden. Als sogenannte Brandschutzhelfer müssen demnach mindestens fünf Prozent der Beschäftigten entsprechend unterwiesen sein. In der Gefährdungsbeurteilung würden diese und weitere Maßnahmen festgelegt.
Die Ausbildung eines Brandschutzhelfers sei abhängig vom Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung, die die Apotheke durchzuführen hat, heißt es ergänzend von der ABDA. »Der Apothekenleiter muss auf jeden Fall tätig werden, wenn er die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten erfüllen und nachteilige Auswirkungen im Bereich des Unfallversicherungsrechts vermeiden will.« Externe Brandschutzschulungen seien nicht zwingend die einzige Möglichkeit. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 erkenne ausdrücklich an, dass der Arbeitgeber alternative Lösungen wählen könne, sofern diese die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erzielten. So könne sich zum Beispiel die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter auch selbst zum Brandschutzhelfer ausbilden lassen.
In größeren Unternehmen unterstützen zusätzlich Brandschutzbeauftragte die Unternehmensleitung beim Brandschutz. Brandschutzbeauftragte sind also nicht für alle öffentlichen Apotheken vorgeschrieben, sondern einen solchen muss eine öffentliche Apotheke demnach nur dann benennen, wenn die Brandgefährdung über das normale Maß hinausgeht und sich die Apotheke beispielsweise in einem Einkaufszentrum mit gemeinsamen Rettungswegen und Evakuierungsplänen befindet.