| Cornelia Dölger |
| 13.01.2026 15:28 Uhr |
Das Landgericht Frankfurt hat eine einstweilige Verfügung gegen den Cannabisanbieter Bloomwell erlassen. / © imago/Ralph Peters
Medizinalcannabis zu Genusszwecken – dem will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Einhalt gebieten: Am morgigen Mittwoch wird das entsprechend reformierte Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) im Gesundheitsausschuss des Bundestags beraten. Kernpunkte sind strengere Vorgaben beim Zugang zu medizinischen Cannabisblüten; mit einem Versandverbot und einer verpflichtenden Arztkonsultation bei der Verschreibung will das BMG die Verschärfungen umsetzen.
Gegen Cannabisplattformen mit ihrer fragwürdigen Verschreibungspraxis per Fragebogen geht auch die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) regelmäßig vor – oft mit Erfolg. Wie die Kammer mitteilt, hat das Landgericht Frankfurt die Cannabisplattform Bloomwell in die Schranken gewiesen. Mit einer einstweiligen Verfügung untersagte das Gericht dem Anbieter demnach zum einen, mit dem Rapper Sido als Testimonial zu werben. Obendrein darf die Plattform nicht länger als Zugabe zu Medicinalcannabis eine kostenlose Verschreibung anbieten. Damit sei das Gericht der Argumentation der Kammer gefolgt.
»Mit Sido zu Deinem Cannabis-Rezept«, so heißt laut dem Gerichtsbeschluss, der der PZ vorliegt, eine aktuelle Werbeaktion der Plattform. Werbefigur ist Rapper Sido alias »Siggi«. Unter »Siggis Pharm« heißt es: »Jetzt Siggis Blüten bestellen«, etwa »Löwenzahn« oder »Pfefferminze«. Die Aktion stellt ein kostenloses Rezept beim Kauf von Cannabisblüten in Aussicht. Privatrezepte – über die das Gros der Cannabisverordnungen läuft – können grundsätzlich Kosten mit sich bringen.
In der Bloomwell-Aktion sah die Kammer gleich zwei Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Eine kostenlose ärztliche Verschreibung als Zugabe zum Erwerb von Medizinalcannabis verstoße gegen § 7 HWG. § 11 Absatz 1 Nr. 2 HWG untersage zudem die Werbung für Arzneimittel und Behandlungen durch »Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können«. Das Gericht folgte dem und erließ die einstweilige Verfügung.
In dem Beschluss (Az. 3-10 O 3/26) heißt es, dass die Entscheidung »wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein« ergangen sei. Denn das Wettbewerbsrecht erfordere »grundsätzlich« eine schnelle Reaktion, wenn es darum gehe, »gegen eine möglicherweise unlautere geschäftliche Handlung vorzugehen«. Die Verfügung wird der Beklagten derzeit zugestellt, diese kann Rechtsmittel einlegen.
Für AKNR-Justiziarin und Geschäftsführerin Bettina Mecking ist der aktuelle Fall ein Beleg dafür, dass es »Online-Plattformen wie Bloomwell und anderen eben gerade nicht um Patienten geht – sondern ums schnelle Geld mit Freizeit-Konsumenten ohne jeglichen Behandlungsbedarf«. Mecking betonte: »Werbung mit Musikern – im vorliegenden Fall mit Rapper Sido – halten wir grundsätzlich für unzulässig und auch unseriös.«
Rechtsanwalt Morton Douglas, der die Kammer seit vielen Jahren vertritt, richtet einen Appell an die Politik. »Bloomwell und andere Plattformen ignorieren nach wie vor beharrlich sämtliche Vorschriften zum Gesundheitsschutz und suchen immer nach neuen Wegen, die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen.« Die Politik müsse dem »Katz-und-Maus-Spiel« einen Riegel vorschieben.