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AKNR-Erfolg
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Cannabisplattform darf nicht mit Sido werben

Erneut hat die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) eine Cannabisplattform in ihre Schranken gewiesen. Bloomwell darf laut einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt weder mit Rapper Sido als Testimonial werben noch kostenlose Rezepte in Aussicht stellen. Die Kammer appelliert vor der anstehenden Beratung im Gesundheitsausschuss an die Politik, beim reformierten Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) hart zu bleiben.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 13.01.2026  15:28 Uhr

Medizinalcannabis zu Genusszwecken – dem will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Einhalt gebieten: Am morgigen Mittwoch wird das entsprechend reformierte Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) im Gesundheitsausschuss des Bundestags beraten. Kernpunkte sind strengere Vorgaben beim Zugang zu medizinischen Cannabisblüten; mit einem Versandverbot und einer verpflichtenden Arztkonsultation bei der Verschreibung will das BMG die Verschärfungen umsetzen.

Gegen Cannabisplattformen mit ihrer fragwürdigen Verschreibungspraxis per Fragebogen geht auch die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) regelmäßig vor – oft mit Erfolg. Wie die Kammer mitteilt, hat das Landgericht Frankfurt die Cannabisplattform Bloomwell in die Schranken gewiesen. Mit einer einstweiligen Verfügung untersagte das Gericht dem Anbieter demnach zum einen, mit dem Rapper Sido als Testimonial zu werben. Obendrein darf die Plattform nicht länger als Zugabe zu Medicinalcannabis eine kostenlose Verschreibung anbieten. Damit sei das Gericht der Argumentation der Kammer gefolgt.

»Mit Sido zu Deinem Cannabis-Rezept«, so heißt laut dem Gerichtsbeschluss, der der PZ vorliegt, eine aktuelle Werbeaktion der Plattform. Werbefigur ist Rapper Sido alias »Siggi«. Unter »Siggis Pharm« heißt es: »Jetzt Siggis Blüten bestellen«, etwa »Löwenzahn« oder »Pfefferminze«. Die Aktion stellt ein kostenloses Rezept beim Kauf von Cannabisblüten in Aussicht. Privatrezepte – über die das Gros der Cannabisverordnungen läuft – können grundsätzlich Kosten mit sich bringen.

Gericht: Bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht schnell handeln

In der Bloomwell-Aktion sah die Kammer gleich zwei Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Eine kostenlose ärztliche Verschreibung als Zugabe zum Erwerb von Medizinalcannabis verstoße gegen § 7 HWG. § 11 Absatz 1 Nr. 2 HWG untersage zudem die Werbung für Arzneimittel und Behandlungen durch »Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können«. Das Gericht folgte dem und erließ die einstweilige Verfügung.

In dem Beschluss (Az. 3-10 O 3/26) heißt es, dass die Entscheidung »wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein« ergangen sei. Denn das Wettbewerbsrecht erfordere »grundsätzlich«  eine schnelle Reaktion, wenn es darum gehe, »gegen eine möglicherweise unlautere geschäftliche Handlung vorzugehen«. Die Verfügung wird der Beklagten derzeit zugestellt, diese kann Rechtsmittel einlegen.

Für AKNR-Justiziarin und Geschäftsführerin Bettina Mecking ist der aktuelle Fall ein Beleg dafür, dass es »Online-Plattformen wie Bloomwell und anderen eben gerade nicht um Patienten geht – sondern ums schnelle Geld mit Freizeit-Konsumenten ohne jeglichen Behandlungsbedarf«. Mecking betonte: »Werbung mit Musikern – im vorliegenden Fall mit Rapper Sido – halten wir grundsätzlich für unzulässig und auch unseriös.«

Rechtsanwalt Morton Douglas, der die Kammer seit vielen Jahren vertritt, richtet einen Appell an die Politik.  »Bloomwell und andere Plattformen ignorieren nach wie vor beharrlich sämtliche Vorschriften zum Gesundheitsschutz und suchen immer nach neuen Wegen, die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen.« Die Politik müsse dem »Katz-und-Maus-Spiel« einen Riegel vorschieben.

Kritiker befürchten schlechtere Versorgung

Genau dies plant die Bundesregierung, bekam dafür aber von vornherein von Kritikern entgegengehalten, dass solche Verschärfungen am Ende die Versorgung von Cannabispatienten verschlechtern könnten. Ein Versandverbot werde »zu deutlichen Preissteigerungen, schlechterer Verfügbarkeit und mehr Aufwand bei der Versorgung« führen, befürchtete etwa der Deutsche Hanfverband (DHV). Auch die Sprecherin der Arbeitsgruppe Recht und Verbraucherschutz der SPD-Bundestagsfraktion, Carmen Wegge, zeigte sich skeptisch und argumentierte, dass die digitale Versorgung insbesondere für chronisch Kranke sowie in unterversorgten Gegenden eine wichtige Rolle spiele.

Douglas widerspricht der Kritik. Die Praktiken solcher Anbieter »haben nichts mit einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung zu tun«, so der Rechtsanwalt. »Vielmehr werden aggressive Werbemethoden eingesetzt, um insbesondere jüngere Zielgruppen anzusprechen und zur Bestellung potenziell gefährdender Stoffe zu verleiten.«

Bloomwell und ähnliche Anbieter seien offenkundig keine telemedizinischen Angebote, sondern »reine Arzneimittelabgabeplattformen«, so Douglas. Die medizinische Behandlung stelle für sie »lediglich ein notwendiges Übel« dar, dies werde durch das Verschenken ärztlicher Leistungen deutlich. Die Politik müsse erkennen, dass die Plattformen allein an »Absatz um jeden Preis« interessiert seien, »ein verantwortungsvoller Umgang mit Medizinalcannabis« sei hingegen nicht deren Ziel.

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