Cannabis-Rezept per Fragebogen – Apotheker macht sich strafbar |
Alexander Müller |
09.07.2025 12:00 Uhr |
Bei Medizinalcannabis-Rezepten über Plattformen sollten Apotheker laut einem Rechtsgutachten vorsichtig sein. / © IMAGO/Smith
Der Cannabis-Bezug über Plattformen steht derzeit unter besonderer Beobachtung. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) möchte die aus ihrer Sicht zu leicht zugänglichen Onlineverschreibungen einschränken. »Es ist sehr einfach, online an eine Verschreibung zu kommen: Man kreuzt in einer Checkliste an, welche Beschwerden man angeblich hat, und erhält ein Onlinerezept«, sagte die Ministerin im Mai der FAZ.
In der Praxis geht unter anderem die Apothekerkammer Nordrhein gegen solche Plattformen vor – gegen die Betreiber, aber auch gegen kooperierende Apotheken. Der VCA möchte seine Mitglieder vor Schaden bewahren und hat die straf- und bußgeldrechtlichen Risiken juristisch prüfen lassen. Das Rechtsgutachten liegt der PZ vor.
Zunächst ist es laut Gutachten nicht grundsätzlich verboten, Medizinalcannabis aufgrund einer Verschreibung abzugeben, die im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung ausgestellt wurde. Wichtig ist, dass anerkannte medizinische Standards eingehalten werden und der Arzt eigenverantwortlich entscheidet.
Und da beginnt das Problem: Denn unlängst hat das Landgericht München I entschieden, dass es den »anerkannten, fachlichen Standards« widerspricht, Medizinalcannabis via Fernbehandlung zu verschreiben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber es ist möglich, dass das Gericht die Verordnung von Medizinalcannabis via Telemedizin komplett ausschließt. Sollte sich diese Sichtweise durchsetzen, könnte eine Abgabe auch für den Apotheker strafrechtlich relevant werden – weil er das Medizinalcannabis dann quasi ohne Rezept abgibt.
Richtig kritisch wird es laut VCA-Gutachten, wenn die Verschreibung allein auf Basis eines Fragenkatalogs ausgestellt wird, also ohne direkten Arzt-Patient-Kontakt. Es handele sich nämlich dann schon nicht um eine Behandlung im Sinne der Muster-Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Fazit der Gutachter: »Verschreibungen, die allein auf Basis eines Online-Fragebogens erfolgen – ohne einen persönlichen Arztkontakt – genügen nicht den Anforderungen des § 3 MedCanG und führen zur Strafbarkeit auch des Apothekers.«