Cannabis künftig in Clubs erhältlich |
Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen – sogenannte Cannabis-Clubs - sollen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben dürfen. Die Mitglieder sollen möglichst aktiv in der Vereinigung mitwirken. Mitarbeitende der Vereinigungen dürfen beim Anbau mitwirken, eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau wird hingegen ausgeschlossen.
Ein »Cannabis-Club« darf höchstens 500 Mitglieder haben. Die Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Clubs erhalten die Pflicht, das Mindestalter zu kontrollieren. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist nicht erlaubt.
Den Clubs soll ermöglicht werden, Saatgut für den Anbau zu erwerben. Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten wird geprüft. Sie müssen beim gemeinschaftlichen Eigenanbau Qualitätsvorgaben einhalten. Verboten sind insbesondere Zusatzstoffe oder Beimengungen.
Das geerntete Cannabis (Blüten) darf ausschließlich an Mitglieder abgegeben werden. Als Höchstmengen pro Mitglied sollen erlaubt sein: maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag, 50 Gramm pro Monat, 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. An Heranwachsende unter 21 Jahren sollen höchstens 30 Gramm im Monat abgegeben werden dürfen. Für Heranwachsende soll auch noch eine Obergrenze für den zulässigen THC-Gehalt festgelegt werden.
Die Landesbehörden sollen die Cannabis-Clubs zulassen und überwachen. Kontrolliert werden soll unter anderem die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben. Anbau- und Erntemengen sollen auf die Deckung des Bedarfs ausgerichtet sein. Es gibt den Plänen zufolge Berichts- und Dokumentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Der Im- oder Export des Genusscannabis bleibt demnach verboten. Bei mehrfachen Verstößen gegen Vorgaben sollen Sanktionen wie Bußgelder, Zulassungsentzug beziehungsweise Geld- und Freiheitsstrafen möglich sein.
Die zweite Säule setzt im nächsten Schritt auf dem Weg zu einer bundesweiten Regelung die weiteren Ansätze aus dem Eckpunktepapier vom 26. Oktober 2022 einschließlich einer Evaluation als wissenschaftlich konzipiertes, regional und zeitlich begrenztes Modell um. Demnach soll Unternehmen die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht werden. Damit sollen die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden.
Das Projekt soll 5 Jahre ab eingerichteter Lieferkette laufen. Es soll auf bestimmte Kreise oder Städte in mehreren Bundesländern begrenzt werden. Wo, ist derzeit noch unklar.
Geprüft werden soll, ob die Abgabe von Edibles – also Kekse oder Süßigkeiten mit Cannabis – zugelassen werden soll. Dabei sollen Vorschriften zum Jugendschutz streng gewahrt bleiben.
Das Modellprojekt soll wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden. Die Erkenntnisse sollen den europäischen Partnern und der EU-Kommission zur Verfügung gestellt werden. Dem Modellvorhaben muss die EU-Kommission zustimmen.
Beide Säulen sollen in konkrete Gesetzentwürfe einfließen. Parallel will die Bundesregierung bei den europäischen Partnern für ihre Pläne werben. »Wir wollen in Brüssel Mehrheiten organisieren«, kündigte Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir an. Ziel sei, mittelfristig den EU-Rechtsrahmen zu flexibilisieren und weiterzuentwickeln.