Cannabis-Abgabe in Apotheken vorerst nicht geplant |
Ein erster Gesetzentwurf zur Cannabis-Legalisierung wird derzeit regierungsintern abgestimmt. Apotheken spielen darin keine Rolle. / Foto: IMAGO/Zoonar
Ursprünglich wollte Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) in Deutschland den freien Verkauf von Cannabis an Erwachsene in lizenzierten Geschäften erlauben, gegebenenfalls in Apotheken. Wegen rechtlicher Bedenken aus Brüssel musste er die Pläne allerdings anpassen. Am 12. April stellte der Minister gemeinsam mit Bundesagrarminister Cem Özdemir (Grüne) Eckpunkte eines 2-Säulen-Modells vor. Demnach sollen in einem ersten Schritt nicht kommerzielle Cannabis-Clubs die Droge anbauen und abgeben dürfen. Hierzu hatte Lauterbach Ende April einen ersten Gesetzentwurf in die interne Abstimmung gegeben. Der Verkauf in lizenzierten Fachgeschäften soll in einem zweiten Schritt in Modellregionen erprobt werden. Hierzu kündigten die Minister einen Gesetzentwurf nach der Sommerpause an.
Wie sich Bundesgesundheitsminister Lauterbach den Anbau und die Abgabe von Cannabis vorstellt, geht aus dem »Entwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften« hervor, der der PZ vorliegt. Ziel des noch nicht abgestimmten Cannabis-Gesetzentwurfes sind unter anderem ein besserer Kinder- und Jugendschutz sowie ein besserer Gesundheitsschutz. Das Gesetz zielt demnach darauf ab, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken und den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen. Weiter heißt es: »Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Cannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden.«
Den Plänen zufolge will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die »gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe von Cannabis für den Eigenkonsum« ausschließlich in nicht gewinnorientierten »Anbauvereinigungen« erlauben. Ein Verkauf in Apotheken oder durch andere gewerbliche Anbieter soll laut Entwurf nicht zulässig sein. »Andere Rechtsformen als eingetragene Vereine mit entsprechendem Satzungszweck, insbesondere gewerbliche Anbieter, Apotheken, gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen, Genossenschaften oder sonstige Institutionen und Organisationen sind nicht antragsberechtigt«, heißt es im Entwurf, wenn es um Anbau und Abgabe des Genusscannabis geht.
Mit dem Gesetzentwurf macht das Bundesgesundheitsministerium strenge Vorgaben zur Legalisierung in den sogenannten Cannabis-Clubs. Dies betrifft den Anbau, die Abgabe, die Vereinsmitgliedschaft und die Organisation der Räumlichkeiten. Dem Entwurf zufolge sollen die Clubs lediglich zugelassen werden, um Cannabis anzubauen. Innerhalb der Vereine und im Umkreis von 250 Metern soll kein Cannabis konsumiert werden dürfen. Das Kiffen bleibt demnach auch im Umkreis von 250 Metern von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen oder Sportstätten verboten. In Fußgängerzonen soll ebenfalls in der Zeit von 7 bis 20 Uhr kein Konsum erlaubt sein.
Jeder Cannabis-Verein soll ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen und einen Sucht- und Präventionsbeauftragten benennen müssen, der sich schulen lassen und regelmäßige Auffrischungsschulungen machen muss. Vorstandsmitglieder des Clubs, die im Vereinsregister eingetragen sind, müssen ein Führungszeugnis vorlegen. Räume und Grundstücke der Clubs, in oder auf denen Cannabis gelagert und angebaut wird, müssen umzäunt und gesichert werden. Gewächshäuser brauchen demnach einen Sichtschutz.
Der Gesetzentwurf enthält auch umfangreiche Vorgaben zur Qualitätssicherung. Demnach müssen die Clubs sicherstellen, dass sie Grenzwerte für Pflanzenschutz- oder Düngemittelrückstände einhalten. Sie sollen fortlaufend dokumentieren, woher sie Samen beziehen, wie viele Pflanzen sie anbauen und an welche Mitglieder sie wie viel Cannabis abgegeben haben. Jährlich sollen die Clubs an die Behörden übermitteln, wie viel Cannabis mit welchem Wirkstoffgehalt (THC und CBD) im vergangenen Jahr erzeugt, abgegeben oder vernichtet wurde und wie der aktuelle Bestand ist.
Die Clubs dürfen das Cannabis laut Gesetzentwurf nur an Mitglieder abgeben. Erlaubt sind demnach maximal 50 Gramm im Monat. Ein Beipackzettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie Wirkstoffgehalt (THC und CBD) in Prozent soll Pflicht sein.
Um den Jugendschutz zu gewährleisten, soll die Abgabe von Cannabis an Unter-18-Jährige verboten bleiben. Der Entwurf sieht vor, dass Jugendämter bei Verstößen die Teilnahme an »Frühinterventionsprogrammen« anordnen können. Jugendliche dürfen auch keinen Zutritt zu Cannabis-Clubs bekommen. Mitglieder unter 21 dürfen nur Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt (THC) von maximal zehn Prozent bekommen und maximal 30 Gramm pro Monat.
Bereits bekannt war, dass die Anzahl der Mitglieder der Clubs auf jeweils 500 begrenzt werden soll und niemand in mehr als einem solchen Verein Mitglied sein darf. Es bleibt im Gesetzentwurf auch dabei, dass grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis und der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf erlaubt werden sollen.
Den Gesetzentwurf stimmt das Bundesgesundheitsministerium nun noch regierungsintern ab. Sobald die interne Abstimmung abgeschlossen ist, werden üblicherweise die mit dem Thema befassten Verbände informiert und angehört. Anschließend muss das Bundeskabinett dem Entwurf zustimmen, bevor der Bundestag über das Vorhaben berät. Das Gesetz ist den Plänen zufolge nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat.