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Rechtsgutachten

Bundestagsjuristen sehen »Überwachungslücke« im EU-Versand

Mitten in die politische Diskussion rund um das Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) kracht nun ein Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Darin bemängeln die Juristen, dass die EU-Versender Doc Morris & Co. derzeit weder von deutschen noch von niederländischen Behörden ordentlich überwacht werden. Es bestehe eine »Überwachungslücke«, heißt es.
Benjamin Rohrer
15.09.2020  13:10 Uhr
Bundestagsjuristen sehen »Überwachungslücke« im EU-Versand

Der CSU-Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger hat beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages ein Gutachten zur Überwachung der EU-Versandapotheken in Auftrag gegeben. Das Papier liegt der Pharmazeutischen Zeitung vor und trägt den Namen »Arzneimittelversandhandel aus anderen EU-Mitgliedsstaaten mit deutschen Endverbrauchern«. Konkret geht es um die Frage, ob und wie die großen Versandhandelskonzerne, die in Deutschland zahlreiche Patienten mit Arzneimitteln beliefern, überwacht werden.

Schon in ihrer Vorbemerkung stellen die Hausjuristen des Bundestages klar, dass diese Überwachung von großer Bedeutung ist. Denn: Nicht zuletzt wegen des Umsatzvolumens im Versandhandel sei diese eine Herausforderung für den Gesetzgeber. »Es gilt, die Einhaltung deutscher Standards durch EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die deutschen Endverbraucher vor mangelhaften Arzneimitteln und unzureichender medizinischer Beratung zu schützen.«

EU-Versender müssen sich an deutsches Recht halten

Mit Blick auf die aktuelle Rechtslage in Deutschland sehen die Gutachter keine Zweifel: Die EU-Versender müssen sich an deutsches Recht halten, wenn sie Kunden in Deutschland beliefern wollen. Konkret gelten für den Versandhandel laut Arzneimittelgesetz und Apothekengesetz die gleichen Vorschriften wie für Vor-Ort-Apotheken. »Dies bedeutet, dass ausländische Versandapotheken an das deutsche Arzneimittelrecht, das Heilmittelwerberecht und an das Apothekenrecht vollständig gebunden sind.«

Die Bundestagsjuristen beschäftigen sich auch näher mit der sogenannten Länderliste, zu der es nach wie vor unterschiedliche Interpretationen hinsichtlich ihrer Wirkung beziehungsweise Verbindlichkeit gibt. Zur Erinnerung: Auf der Liste stehen eine Reihe von Ländern, aus denen der Arzneimittelversand nach Deutschland grundsätzlich zulässig ist, weil dort vergleichbare Sicherheitsstandards gelten. Auch die Niederlande stehen auf dieser Liste.

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