| Cornelia Dölger |
| 27.03.2026 11:00 Uhr |
Hier hatte die ABDA Nachbesserungen gefordert. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf äußerte die Standesvertretung Bedenken, weil der partielle Zugang aus ihrer Sicht zu Unklarheiten und Abgrenzungsproblemen führen könne.
Laut Gesetzentwurf dürften Personen, denen eine partielle Berufserlaubnis erteilt wurde, nicht die Berufsbezeichnung »Apothekerin« oder »Apotheker« führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen.
Auch die Ärzteschaft übt Kritik und bekräftigt anlässlich des Bundestagsbeschlusses, dass die betroffenen Personengruppen nicht die Voraussetzungen erfüllten, um als Ärztin oder Arzt zu gelten. »Ein Teilzugang lässt Patientinnen und Patienten über die tatsächliche Qualifikation der sie behandelnden Person im Unklaren.«
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. November 2026 in Kraft treten.