Bundesregierung justiert Cannabis-Gesetz nach |
Seit 1. April dürfen Erwachsene in Deutschland bestimmte Mengen Cannabis legal besitzen. / Foto: Adobe Stock/Aleksej
Seit 1. April fällt Cannabis in Deutschland nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis zu Genusszwecken in der Öffentlichkeit bei sich haben und bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum anbauen. Am 1. Juli soll der Anbau in nichtgewerblichen Vereinigungen – den sogenannten Cannabis-Clubs – starten.
Am 23. Februar hatte der Bundestag das umstrittene Gesetz beschlossen – trotz scharfer Kritik von Ärzten, Juristen und Polizei. Vor der abschließenden Sitzung im Bundesrat am 22. März drohten insbesondere unionsgeführte Bundesländer, den Vermittlungsausschuss anzurufen und damit das nicht zustimmungspflichtige Gesetz zu verzögern oder zu Fall zu bringen.
Um das zu verhindern, sicherte die Bundesregierung den Ländern in einer Protokollerklärung nachträgliche Änderungen am Gesetz zu. So gelang es Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) allem Widerstand zum Trotz, das Gesetz durch den Bundesrat zu bringen. Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern enthielten sich bei der Abstimmung in der Länderkammer.
Am Mittwoch hat das Bundeskabinett nun den »Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes« gebilligt. Geplant ist, die Änderungen noch vor dem 1. Juli umzusetzen.
Auf Wunsch der Länder wird die Evaluation erweitert. So soll noch umfänglicher untersucht werden, wie sich das Cannabis-Gesetz gesellschaftlich auswirkt. Bisher war vorgesehen, die Auswirkungen der Konsumverbote auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes wissenschaftlich zu untersuchen und auszuwerten. Verboten ist der Konsum der Droge unter anderem in Sichtweite von Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen.
Nun soll zusätzlich untersucht und ausgewertet werden, wie sich die Besitzmengen und Weitergabemengen in Anbauvereinigungen auswirken. Die Evaluation soll 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen.