Bundesrechnungshof missbilligt BMG-Strategie |
Cornelia Dölger |
04.09.2024 16:15 Uhr |
Auch die BMG-Pläne zur Verbesserung der ambulanten Versorgung stehen beim BRH in der Kritik. Von der so genannten Entbudgetierung, die laut GVSG-Entwurf die Vergütung der 55.000 Hausärztinnen und Hausärzte anpassen soll, rate der BRH nach wie vor ab, heißt es in dem Bericht, der gestern dem Haushaltausschuss des Bundestags zugeleitet wurde.
Zur Begründung heißt es: »Die Budgetierung trägt dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung und schützt Versicherte vor nicht erforderlichen Leistungen.« Ohne Budgetierung würde die Versorgung weniger gesteuert und Fehlanreize in der kassenärztlichen Versorgung begünstigt.
Konkret kritisieren die Prüfer, dass eine Entbudgetierung weder die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung von Versicherten maßgeblich verbessern würde. Für Letzteres sollten eher bestehende Möglichkeiten genutzt werden.
Der GKV-Spitzenverband habe die zu erwartenden Mehrausgaben der GKV auf 200 bis 300 Millionen Euro pro Jahr beziffert. Eine Entbudgetierung schaffe in unterversorgten – ländlichen beziehungsweise strukturschwachen – Regionen »keinen spürbaren finanziellen Vorteil«, denn die Auszahlungsquote betrage hier ohnehin nahezu 100 Prozent.
Das missfällt den niedergelassenen Ärzten. Der Bundesvorsitzende des Virchowbundes, Dirk Heinrich, kritisierte in einer Mitteilung: »Er hat‘s schon wieder getan. Zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres äußert sich der Bundesrechnungshof zu Sachverhalten im Gesundheitswesen auf eine Weise, bei der selbst halbwegs Kundige nur noch mit dem Kopf schütteln können.«
Die Budgetierung von Hausarztpraxen führe durchaus zu Terminverknappung und damit direkt zu weniger Leistungen für Patienten, so Heinrich. In Gebieten wie Bayern oder Thüringen, »wo es faktisch bereits seit Jahren keine hausärztlichen Budgets mehr gibt«, seien weder Fehlanreize noch Leistungsausweitungen zu verzeichnen. In einem Offenen Brief an den Gesundheitsausschuss fordert der Virchowbund das Ende der Budgetierung ärztlicher Leistungen.