Bundesratsausschüsse gegen Dispensierrecht für Notärzte |
Die Ausschüsse warnen zudem vor der geplanten Möglichkeit, eine zweite Offizin mit Lagerräumen am Standort der Notdienstpraxis zu betreiben. Dies führe zu »reinen Arzneimittelabgabestellen ohne vollständige Versorgung«, also beispielsweise ohne Labor, Rezeptur oder vollständiges Arzneimittelangebot. Zudem sei nicht explizit geregelt, ob in der »zweiten Offizin« während der gesamten Öffnungszeiten ein Apotheker oder eine Apothekerin körperlich anwesend sein müsse. Wegen des eingeschränkten Warenlagers könne eine Versorgung der »normalen« Nacht- und Notdienstpatienten aus der zweiten Offizin nicht vollumfänglich erfolgen, argumentieren die Ausschüsse.
Sie lehnen auch die geplante Regelung ab, wonach Ärztinnen und Ärzten in Notdienstpraxen Arzneimittel für den akuten Bedarf selbst an die Patienten abgeben dürfen sollen, wenn noch kein Versorgungsvertrag mit einer Apotheke geschlossen wurde. Sie begründen dies damit, dass in diesem Fall eine möglicherweise erforderliche Beratung zu den Arzneimitteln durch fachkompetentes pharmazeutisches Personal nicht ausreichend sichergestellt sei.
Zudem führen die Ausschüsse an, dass der Betrieb einer »zweiten Offizin« nicht wirtschaftlich wäre. Da eine Notdienstpraxis grundsätzlich in der Lage sein müsse, jede Erkrankung zu behandeln, sei es notwendig, praktisch das gesamte Sortiment einer Apotheke mit mehreren tausend Arzneimitteln und unterschiedlichen Darreichungsformen in der Notdienstpraxis vorrätig zu halten – mithin quasi eine Apotheke ohne pharmazeutisches Personal zu betreiben. Dies bedeutet eine erhebliche Investition in das Warenlager und die notwendige technische Ausstattung – insbesondere Kühlgelegenheiten für Arzneimittel – was angesichts des etablierten und funktionierenden Notdienstsystems der öffentlichen Apotheken nicht wirtschaftlich sei, heißt es.
Am 27. September wird sich der Bundesrat in seiner Plenumssitzung mit den Empfehlungen des Gesundheits- und des Innenausschusses befassen und anschließend eine Stellungnahme abgeben. Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, ist die Bundesregierung allerdings nicht verpflichtet, die Empfehlungen der Länderkammer umzusetzen.