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Medizinforschungsgesetz 

Breite Ablehnung für geheime Erstattungspreise 

Der Gesundheitsausschuss des Bundestags beriet heute in einer öffentlichen Sitzung über das geplante Medizinforschungsgesetz (MFG). Auch wenn die eingeladenen Expertinnen und Experten das Vorhaben überwiegend begrüßten, stießen die geplanten geheimen Erstattungspreise auf breite Ablehnung.
Lukas Brockfeld
12.06.2024  19:36 Uhr

Umstrittene Ethikkommission 

Auch die im MFG geplante Einrichtung einer spezialisierten Ethik-Kommission für besondere Verfahren auf Bundesebene stieß am Mittwoch auf Kritik. So sagte erklärte Ulrich Langenberg von der Bundesärztekammer, dass die strukturelle Ansiedlung einer solchen Kommission beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den zentralen Anforderungen der vom Weltärztebund verabschiedeten Deklaration von Helsinki widerspreche und die Unabhängigkeit bei der ethischen Bewertung von Studienvorhaben grundlegend infrage stelle. 

Andere Kritiker betonten, dass eine spezialisierte Ethik-Kommission auf Bundesebene unnötig sei, da die entsprechende Expertise bereits in den bestehenden Kommissionen vorhanden sei. Außerdem bestehe die Gefahr doppelter bürokratischer Strukturen, die die Zulassungsverfahren von neuen Arzneimitteln zusätzlich ausbremsen könnten. 

Skonto im Apothekenreformgesetz 

Kurz vor der Anhörung hatte die ABDA das BMG dazu aufgefordert, das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH)  zu korrigieren und dazu das Gesetzgebungsverfahren zum MFG zu nutzen. Dazu solle in der Arzneimittelpreisverordnung festgelegt werden, dass der vom BGH zugrunde gelegte Mindestpreis durch handelsübliche Skonti auch unterschritten werden dürfe. Die ABDA schlägt vor, den § 2 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV wie folgt zu ergänzen: »die Zulässigkeit einer Gewährung handelsüblicher Skonti auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers bleibt unberührt«.

Die Folgen des Skonto-Urteils und die Forderungen der ABDA wurden in der Ausschusssitzung am Mittwoch allerdings nicht thematisiert. Grund dürfte sein, dass eine entsprechende Regelung im Apothekenreformgesetz enthalten ist. In § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zum Großhandelshonorar ist eine Anpassung geplant: Abweichend von den fixen Honorarvorgaben soll der Halbsatz ergänzt werden, dass »die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen zulässig« ist.

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