BMG will SMC-B-Karten auch für Steril-Herstellung |
Jennifer Evans |
02.01.2024 14:00 Uhr |
Laut Gematik-Beschluss dürfen die Kammern gesonderte SMC-B-Karten für die Organisationseinheiten einer Apotheke wie Versandhandel, Klinik- und Heimversorgung ausgeben. Von der Steril-Herstellung war aber bislang keine Rede. / Foto: Getty Images/Luis Alvarez
Eine Voraussetzung, um an der Telematik-Infrastruktur (TI) angebunden zu sein, ist die sogenannte SMC-B-Karte. Damit müssen sich die Nutzer aus dem Gesundheitswesen identifizieren, um die digitale Datenautobahn nutzen zu können. Zuständig dafür, dass die Apotheken beziehungsweise deren einzelnen Organisationseinheiten die Karten erhalten, sind die Landesapothekerkammern. Sie hatten vor zwei Jahren mit einem Beschluss der Gematik-Gesellschafterversammlung den Auftrag dazu bekommen, diese Karten auszugeben.
Zwar sind mit dem Gematik-Beschluss die Heim- und Krankenhausversorgung sowie der Versandhandel eingeschlossen, nicht aber die ebenfalls oftmals ausgelagerte Einheit der Steril-Herstellung. Für den Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) ist das nicht nachvollziehbar. Daher wandte er sich direkt ans Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Das Ministerium hält die Mehrheitsanteile an der Gematik, verantwortet daher vornehmlich den Beschluss.
Das BMG überzeugten die Argumente des VZA, woraufhin die BMG-Abteilungsleiterin für »Digitalisierung und Innovation«, Susanne Ozegowski, an die ABDA schrieb: »Auch Zytostatika herstellenden Apotheken sollte eine SMC-B mit separater Telematik-ID ausgegeben werden können, damit sie leichter gezielt von den Ärztinnen und Ärzten im Apothekenverzeichnis ausgewählt werden können.« Und weiter heißt es in dem Brief, der der PZ vorliegt: »Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn auch Sie dieses Anliegen unterstützen, sodass für die nächste Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik ein entsprechender Beschlussvorschlag vorbereitet werden kann.«
Nach Auffassung des VZA ist nämlich klar erkennbar, dass es sich bei der Steril-Herstellung um eine Tätigkeit handelt, die von dem übrigen Betrieb der Offizin (räumlich) getrennt ist – so wie es die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in § 34 und § 35 fordert. Darüber hinaus sei eine Steril-Abteilung an spezielle personelle, räumliche und fachliche Ausstattungen geknüpft, deren Überprüfung ohnehin in den Aufgabenbereich der Länderbehörden fiele. »Allein aus der Tatsache, dass für die im Beschluss genannten Organisationseinheiten behördlich zu genehmigende Versorgungsverträge erforderlich sind, lasse sich nicht schließen, dass andere Organisationseinheiten ohne ein derartiges Erfordernis von der Ausgabe gesonderter SMC-B ausgeschlossen sein sollen«, so laut BMG-Brief ein weiterer Kritikpunkt.