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BMG stellt E-Rezept scharf

Die verpflichtende Einführung des E-Rezepts ist für den 1. Januar 2024 vorgesehen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hält unabhängig vom Fortgang des Digital-Gesetzes (DigiG) an diesem Zeitplan fest und schaltet einfach das alte Gesetz wieder scharf. Probleme gibt es nach wie vor mit der Signatur der Ärzte.
Alexander Müller
13.10.2023  14:50 Uhr

Mit dem DigiG soll § 360 Sozialgesetzbuch V (SGB V) angepasst werden, der in Absatz 2 und 3 die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts vorschreibt. Laut Gesetz gilt das schon seit dem 1. Januar 2022. Kurz nach seinem Amtsantritt hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) im Dezember 2021 bekanntlich die Stopptaste gedrückt. Die E-Rezept-Pflicht wurde mit einem Schreiben aus dem BMG ausgesetzt, eine Gesetzesänderung hat es hierzu aber nicht gegeben. Formal konnte auf die einschränkende Formulierung »sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen« abgestellt werden.

In der Neufassung des E-Rezept-Paragrafen soll nun gar kein Datum mehr genannt werden, laut Entwurf des DigiG heißt es dann einfach, »Apotheken sind verpflichtet«, elektronische Verordnungen anzunehmen.

»Apotheken sind verpflichtet«

Allerdings wird das DigiG aller Voraussicht nach gar nicht mehr in diesem Jahr in Kraft treten, sondern vermutlich erst im ersten Quartal 2024. Aus Sicht des BMG ändert das aber nichts an der verpflichtenden Einführung des E-Rezepts. Schließlich seien alle technischen Voraussetzungen für eine flächendeckende Nutzung erfüllt. Damit könne der alte § 360 SGB V zur Anwendung kommen. So hat es das BMG den Gesellschaftern der Gematik sinngemäß mitgeteilt.

Gegenüber der PZ bestätigte das Ministerium auf Nachfrage: »Nach § 360 Absatz 2 und 3 SGB V ist die Nutzung des E-Rezepts bereits heute verpflichtend. In einem Schreiben des Ministeriums im Dezember 2021 wurde jedoch festgestellt, dass die technischen Voraussetzungen für die verpflichtende Nutzung des E-Rezepts noch nicht gegeben waren. Diese Situation hat sich nun grundlegend geändert, sodass alle Voraussetzungen für eine bundesweite Nutzung ab dem 1. Januar 2024 vorliegen. Dies wurde in einem Schreiben des BMG vom 20. September 2023 an die Gesellschafter der Gematik auch noch einmal klargestellt. Somit ist die Nutzung des E-Rezeptes ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend.«

Eine kleine Schonfrist haben die Ärzte immerhin noch. Die Sanktion bei Nichtbeachtung der E-Rezept-Pflicht greift nicht schon ab dem 1. Januar, sondern wird erst mit dem DigiG nachgeschoben. Laut Entwurf müssen die Praxen gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen, dass sie in der Lage sind, digitale Verordnungen auszustellen und zu übermitteln. Andernfalls wird die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent gekürzt – und zwar so lange, bis der Nachweis erbracht ist.

Die Ärzte werden außerdem verpflichtet, den Anteil der ausgestellten E-Rezepte an allen Verordnungen quartalsweise zu melden. Spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende des jeweiligen Kalenderquartals müssen die Daten gemeldet werden, die über den GKV-Spitzenverband an die Telematik weitergeleitet werden.

In der Begründung des DigiG-Entwurfs heißt es, der regional gestaffelte Roll-out des E-Rezepts sei pausiert worden, bis EGK-Verfahren in der Apotheke zur Verfügung steht. »Diese Funktionalität soll bis Mitte 2023 umgesetzt werden, sodass die Verpflichtung nach diesen Absätzen für die Nutzung des E-Rezepts nach einem Übergangszeitraum zum 1. Januar 2024 verbindlich werden soll.«

Tatsächlich können Versicherte seit Juli dieses Jahres mit ihrer EGK E-Rezepte einlösen. Und die Nutzung hat seitdem deutlich angezogen. Wurden laut TI-Dashboard der Gematik in den letzten Juni-Wochen täglich rund 11.000 E-Rezepte eingelöst, hatte sich diese Zahl Ende Juli fast verdoppelt. Ende August waren es dann erstmals mehr als 30.000 E-Rezepte an einem Tag und Ende September über 50.000.

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