| Alexander Müller |
| 09.01.2026 13:06 Uhr |
Wenn die Kommission oder andere EU-Staaten Sorgen wegen der Warenverkehrsfreiheit haben, können sie eine ausführliche Stellungnahme abgeben, was die Stillhaltefrist bei Erzeugnissen um drei Monate verlängert und bei Dienstleistungen um einen weiteren Monat. Der betroffene Mitgliedstaat muss in diesem Fall zudem seine geplanten Maßnahmen erläutern.
Die Kommission kann einen Entwurf auch für einen Zeitraum von 12 bis 18 Monaten sperren, wenn in dem gleichen Bereich Harmonisierungsarbeiten der Europäischen Union durchgeführt werden sollen oder bereits im Gange sind.
Die Regierung muss der Kommission am Ende den endgültigen Wortlaut der Vorschrift mitteilen und auf Änderungen hinweisen. Bei wesentlichen Änderungen muss erneut notifiziert werden – mit neuer Stillhaltefrist.