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VOASG-Regelung

BMG mauert bei Evaluation zu Rx-Boni

Seit 2020 gibt es das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG), mit dem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Rx-Preisbindung sichern wollte. Das BMG wird darin verpflichtet zu prüfen, ob die Regelung wirkt. Die Frist ist seit Jahren verstrichen – und bei der Frage nach der Evaluation mauert das BMG.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 18.11.2025  16:20 Uhr

Anlass, um sie in ihrer Preispolitik in die Schranken zu weisen, geben die EU-Versender mit ihren Rabattaktionen reichlich. Den Umtrieben versucht man mit Hebeln aus dem dem Heilmittelwerberecht sowie dem Sozialrecht zu begegnen. Ins Sozialgesetzbuch (SGB) V war 2020 über das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) eine Regelung zu Rx-Boni eingezogen.

Laut § 129 Absatz 3 SGB V gilt für gesetzlich Versicherte ein einheitlicher Rx-Preis, unabhängig davon, ob sie die Präparate in einer Vor-Ort-Apotheke oder über eine EU-Versandapotheke beziehen. Apotheken, die zulasten der GKV abrechnen, müssen die Preisbindung einhalten und dürfen keine Zuwendungen an Versicherte gewähren.

Dass Doc Morris & Co. es dennoch tun, ist offensichtlich. Womit das VOASG wieder ins Spiel kommt. Denn dieses Gesetz beinhaltet die Verpflichtung zu prüfen, ob die Boni-Regelung im SGB V wirkt. Seinerzeit hatte der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das Boniverbot als Kompromiss ins VOASG schreiben lassen; ein im Koalitionsvertrag verankertes Rx-Versandverbot hatte das BMG am Ende wegen europarechtlicher Bedenken verworfen. Das VOASG sollte für Gleichpreisigkeit zumindest im GKV-Bereich sorgen, ohne den Versandhandel komplett zu verbieten – ein Konstrukt, das die Versender immer wieder herausfordern.

Marktanteile im Fokus

»Eine Evaluierung der Auswirkungen der Regelung des § 129 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V ist gemäß § 129 Absatz 5e SGB V für das Jahr 2023 vorgesehen«, heißt es im VOASG. Im Blick sollten BMG und das Bundeswirtschaftsministerium dabei vor allem haben, wie die Marktanteile von Versendern und lokalen Apotheken im Rx-Bereich verteilt sind, erläutert die Gesetzesbegründung. Als erweiterter Auftrag solle zudem geprüft werden, ob die aktuelle Vergütung für Apothekenleistungen noch angemessen ist. »Die Evaluation schließt eine Überprüfung der bestehenden Vergütungen für Leistungen der Apotheken und mögliche Maßnahmen zur Anpassung ein«, heißt es wörtlich.

Offenbar hat es eine solche Evaluation gegeben, dies allerdings ziemlich geräuschlos. Ein BMG-Sprecher bestätigte gegenüber der PZ, dass die Ministerien »die Auswirkungen der Regelung des § 129 Absatz 3 Satz und 3 SGB V auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln« evaluiert hätten. Die erhobenen Daten hätten gezeigt, dass »sich der Anteil des EU-Versandhandels am Rx-Markt weiterhin auf sehr niedrigem Niveau« befinde. Zur Frage der Rx-Gleichpreisigkeit oder einem möglichen Anpassungsbedarf der Apothekenleistungen gab es keine Antwort. 

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