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Allgemeinverfügung

BMG ermöglicht Ausfuhr von Betäubungsmitteln in die Ukraine

Laut einer Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministeriums dürfen deutsche Hilfsorganisationen bestimmte Arzneimittel ohne Genehmigung in die Ukraine oder in europäische Nachbarländer der Ukraine liefern. Die Organisationen müssen aber der Bundesopiumstelle Bescheid geben. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem heutigen Montag.
Charlotte Kurz
07.03.2022  10:50 Uhr

Die medizinische und pharmazeutische Versorgung in der Ukraine ist derzeit sehr kritisch. Seit nunmehr zwölf Tagen greifen russische Truppen Städte, Einrichtungen und Militärstationen der Ukraine an. Mittlerweile sind laut den Vereinten Nationen mehr als 1,5 Millionen Menschen vor den Angriffen der russischen Armee aus der Ukraine in die Nachbarländer und auch nach Deutschland geflohen. Um den Menschen in der Ukraine, aber auch den Geflüchteten etwa in Polen oder Rumänien zu helfen, organisieren derzeit viele Hilfsorganisationen Medikamentenlieferungen, die teilweise abfahrbereit sind, aber in der vergangenen Woche keine schnelle Ausfuhrgenehmigung erhalten haben. Diese Ausfuhrgenehmigung wird aber für Betäubungsmittel extra benötigt, nicht aber für Medizinprodukte oder Arzneimittel, die keine Betäubungsmittel sind.

Am Freitag kündigte der Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) auf Twitter an: »Ich habe gerade veranlasst, dass Deutschland eine pauschale Ausfuhrgenehmigung durch das Bfarm vorbereitet. Deutschland wird die Versorgung mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln für die Menschen in der Ukraine maximal unterstützen.«

Laut Paragraf 11 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) muss hierfür eine solche Ein- oder Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgesprochen werden. Die Bundesregierung kann aber ohne Zustimmung des Bundesrats Ausnahmen über diese Regelung erlassen. Nun hat am Wochenende das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gemeinsam mit dem BfArM eine solche Regelung vereinbart.

In einer Allgemeinverfügung vom 5. März erklärte das BMG, dass der Krieg in der Ukraine Gesundheit und Leben der betroffenen Bevölkerung gefährdet. »Unter anderem ist die Versorgung mit bestimmten Arzneimitteln prekär«, heißt es weiter. Deshalb schaffe das BMG mit dieser Allgemeinverfügung die Voraussetzung, dass Hilfsorganisationen, die in Deutschland anerkannt/registriert sind, bestimmte Betäubungsmittel, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, in die Ukraine und in die Nachbarländer der Ukraine liefern dürfen. Dies gilt aber nur für Nachbarländer der Ukraine, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Und: Voraussetzung ist auch, dass die Medikamente entsprechend der Katastrophenfallregelung nach Paragraf 15 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) eingesetzt und therapeutisch angewendet werden.

Für diese Fälle gilt eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Paragraf 11 Absatz 1 BtMG insoweit als erteilt. Wer entsprechende Medikamentenlieferungen plant, muss allerdings laut Allgemeinverfügung der Bundesopiumstelle beim BfArM die notwendigen Angaben zu Art, Menge und Herkunft der Betäubungsmittel in Textform mitteilen. Konkret geht es dabei um Arzneimittel, die in der Anlage III des BtMG gelistet sind. Dazu gehören unter anderem Methylphenidat oder Fentanyl.

Die Allgemeinverfügung wurde am gestrigen Sonntag auf der Webseite des BMG veröffentlicht und gilt damit ab dem heutigen Montag. Sie tritt durch Aufhebung außer Kraft.

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