Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hält bei ihrer Apothekenreform an der PTA-Vertretung fest. / © Imago/Bernd Elmenthaler
Der Bundesrat hatte am 30. Januar insgesamt 30 Änderungsvorschläge und Entschließungen zum ApoVWG beschlossen. Zu neun Änderungsvorschlägen sagt das BMG eine Prüfung zu, darunter die Vorgaben für den Betrieb von Notapotheken durch Gemeinden sowie die Vorgabe einer turnusmäßigen Überprüfung der geplanten Vereinbarung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband über die Apothekeneinkaufspreise für Stoffe und Zubereitungen.
Doch den allermeisten Änderungsvorschlägen könne »aus fachlichen Gründen nicht gefolgt werden«, heißt es vom BMG. Insbesondere die erleichterte Gründung von Zweigapotheken sei »zur Stärkung der Versorgung in ländlichen Gebieten notwendig« und könne daher nicht gestrichen werden. Auch auf die Erprobung einer begrenzten Vertretungsregelung durch PTA zur »vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs in entlegenen ländlichen Standorten« soll nicht verzichtet werden.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es laut BMG, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Apotheken zu verbessern, um das flächendeckende Apothekennetz für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu erhalten. Bürokratieabbau sowie mehr Eigenverantwortung und Flexibilität sollen die Apotheken stärken. Auch in der Prävention sollten die Apotheker vermehrt eingebunden werden.
Den Anliegen des Bundesrates, eine Pflicht des Apothekenbetreibers zur zwingenden Abgrenzung der Verantwortlichkeiten im Fall der Benennung von zwei Apothekerinnen oder Apothekern als Filialleitung vorzusehen und auf die Pflicht des Apothekenbetreibers zur Anzeige der Verantwortungsabgrenzung gegenüber der zuständigen Behörde zu verzichten, könne zugestimmt werden, heißt es in der Gegenäußerung der Regierung weiter. Auch einem redaktionellen Änderungsvorschlag im Apothekengesetz könne man zustimmen.
Das Honorar ist zwar nicht Teil des ApoVWG, sondern wird in einer eigenen Verordnung geregelt, die Ende Januar nicht zur Beratung stand. Darüber, wie die Vergütung der Apotheken verbessert werden könnte, machten sich die Länder aber trotzdem Gedanken und sprachen sich etwa für einen Grundkostenzuschlag für Apotheken aus. Die Bundesregierung lehnt dies ab; mit einem zusätzlichen Grundkostenzuschlag würde die Vergütungsstruktur der Arzneimittelpreisverordnung verkompliziert und wäre mit zusätzlichem administrativem Aufwand verbunden, so das Argument.
Bei den Änderungsvorschlägen, die geprüft werden sollen, dreht es sich unter anderem darum, ob spezielle Regelungen für Krisen notwendig sind und wie eine turnusmäßige Überprüfung der neu eingeführten Vereinbarung zwischen Apotheken- und Kassenseite über Apothekeneinkaufspreise für bestimmte Stoffe und daraus hergestellte Zubereitungen gestaltet werden soll. Die Preisliste ersetzt die gekündigte Anlage 1 zur Hilfstaxe.
Die zu vereinbarenden Apothekeneinkaufspreise für die in Anlage 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (gekündigte Anlage 1 zur Hilfstaxe) genannten Stoffe sollten »sachgerechte und realistische Preise widerspiegeln und im Einklang mit der allgemeinen Preisentwicklung stehen«, heißt es in der Begründung des Länderantrags. Dies teilt die Bundesregierung grundsätzlich. Die Länder hatten argumentiert, dass die regelmäßige Anpassung der vereinbarten Apothekeneinkaufspreise sowie die Möglichkeit für beide Verhandlungspartner, einseitig die Schiedsstelle anzurufen, notwendig sei, um eine Abkopplung der Preise von der allgemeinen Preisentwicklung zu verhindern.