Im Zusammenhang mit den geplanten, abgespeckten Zweigapotheken will die Bundesregierung zudem prüfen, ob hierbei auch erweiterte Regelungen für Notapotheken im Fall eines Notstands in der Arzneimittelversorgung nötig sind.
Auch Fragen zur Rechtsform bei Filialapotheken will die Bundesregierung prüfen. Die Länder wünschen, im Apothekengesetz eindeutig festzulegen, dass Filialapotheken ausschließlich von demselben Rechtsträger betrieben werden dürfen, der auch Inhaber der Hauptapotheke ist. Der Betrieb einer Filialapotheke durch eine Personengesellschaft (üblicherweise offene Handelsgesellschaft, OHG) sei unzulässig, sofern die Hauptapotheke nicht ebenfalls von derselben Personengesellschaft betrieben wird.
Die Länder argumentierten, dass ein Filialapothekenbetrieb durch eine Personengesellschaft, die selbst keine Hauptapotheke unterhält, mit der Systematik des Apothekengesetzes nicht vereinbar sei. Zudem bestehe andernfalls die Gefahr, dass das Mehrbesitz- und Fremdbesitzverbot durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen umgangen werde.