Die »sonstigen Produkte zur Wundbehandlung« können durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen. Sie werden seit 2020 von Verbandmaterialien abgegrenzt. Ihr medizinischer Nutzen muss belegt werden, damit die GKV die Produkte weiter erstattet. Die Übergangsfrist wurde mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) eingeführt und mehrmals verlängert, um den Herstellern die Möglichkeit zu geben, die entsprechenden Nutzennachweise zu erbringen.