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Spezielle Wundversorgung
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BMG-Bitte soll als Grundlage reichen

Ob die Kassen spezielle Wundauflagen erstatten, entscheiden sie seit Kurzem individuell. Eine Verlängerung der Erstattung wäre politisch möglich gewesen, blieb aber aus. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) fordert eine gesetzliche Grundlage. Union und SPD halten diese offenbar für unnötig.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 30.12.2024  14:05 Uhr

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat den Bundestag aufgelöst. Das Parlament bleibt zwar arbeitsfähig, aber wird unter anderem Gesetze aus dem Gesundheitsbereich nicht mehr beschließen; viele fallen damit dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer, was die Bilanz von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) merklich schmälert.

Eine letzte Möglichkeit, apothekenrelevante Themen aufzufangen, hatte sich in der letzten Dezember-Sitzungswoche des Parlaments geboten. Hier hätte am Rande auch das Thema therapeutische Wundversorgung mit beschlossen werden können, indem es an ein anderes Gesetz angehängt wird, aber der Termin verstrich ergebnislos. Nun ist weiter unklar, wie es mit der Erstattung von so genannten »sonstigen« Produkten zur Wundversorgung weitergeht.

Möglich wäre gewesen, die Übergangsregelung zur Erstattung nochmals um 18 Monate zu verlängern. Auf die Fristverlängerung hatte sich die Ampel noch geeinigt. Der Antrag kam wegen des Ampelbruchs aber nicht zum Tragen.

Eine Empfehlung, mehr nicht

Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist am 2. Dezember waren diese speziellen Wundauflagen aus der Versorgung gefallen. Bis dahin waren sie von der GKV erstattet worden, ohne dass ihr besonderer Nutzen belegt sein musste. Nach Ablauf der Frist am 2. Dezember änderte sich dies.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wusste um die Relevanz der Regelung; immerhin sind 300 Produkte betroffen. In einem Schreiben empfahl es den Kassen, die Erstattung bis März 2025 zu verlängern. Die Bitte sorgte für Verwirrung, weil sie keine rechtliche Grundlage bot, auf die die Leistungserbringer sich hätten verlassen können. Die Kassen entscheiden seitdem individuell, ob sie die Artikel erstatten oder nicht.

Das scheint auch so zu bleiben, denn dem Vernehmen nach wird es in nächster Zeit keine gesetzliche Regelung zur Wundversorgung geben. Aus Kreisen von Union und SPD ist zu hören, dass besagtes Empfehlungsschreiben des BMG sowie ein Schreiben des GKV-Spitzenverbands, das sich für eine Fortführung der Erstattung ausspricht, als ausreichend gewertet würden. Zuletzt hatten die Ersatzkassen angekündigt, die Wundauflagen weiter zu erstatten.

Versorgungssicherheit durch gesetzliche Regelung

Dem Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) ist das nicht genug. Es bestehe »weiterhin dringender politischer Handlungsbedarf«, so ein Sprecher zur PZ. Denn die Krankenkassen behandelten die Erstattungsfrage aktuell sehr unterschiedlich. Nur eine gesetzliche Klarstellung beziehungsweise Fristverlängerung bringe allen Akteurinnen und Akteuren Klarheit und schaffe Versorgungssicherheit.

Die »sonstigen Produkte zur Wundbehandlung« können durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen. Sie werden seit 2020 von Verbandmaterialien abgegrenzt. Ihr medizinischer Nutzen muss belegt werden, damit die GKV die Produkte weiter erstattet. Die Übergangsfrist wurde mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) eingeführt und mehrmals verlängert, um den Herstellern die Möglichkeit zu geben, die entsprechenden Nutzennachweise zu erbringen.

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