Biologika-Austausch – Rat von Apothekerin zu Apotheker |
Bisher war ein Austausch von Biologika in den Apotheken verboten – mit einer Ausnahme. Dies betraf Bioidenticals, die in der Anlage 1 des Rahmenvertrages namentlich aufgeführt waren. Diese Anlage ist jetzt gestrichen.
Zudem galten seit dem 15. März 2024 die Regelungen des neuen §40b Abschnitt M der Arzneimittel-Richtlinie. Danach muss ein Biologikum durch ein preisgünstiges Arzneimittel ausgetauscht werden, wenn es sich um eine parenterale Zubereitung aus einem Fertigarzneimittel zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten handelt. Hiervon betroffen waren aber nur Apotheken, die derartige Zubereitungen herstellen.
Seit dem 1. April sieht das nun anders aus, da ab dann die generelle Austauschbarkeit von biologischen Arzneimitteln in der Apotheke gilt. Geregelt wird dies im neuen §40c der Arzneimittel-Richtlinie. Der Rahmenvertrag wurde zwischenzeitlich auch zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband neu ausgehandelt.
In der aktuellen Folge des Podcasts »PZ Nachgefragt« gibt Apothekerin Antonia Rexin aus Hamburg Tipps, was es bei der Umsetzung der neuen Austauschpflicht zu beachten gilt.