| Cornelia Dölger |
| 26.03.2026 13:30 Uhr |
Den Rechtsstreit um Werbung für Onlinediagnosen durch ausländische Ärzte hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun auf die europäische Ebene gehoben. / © Imago/Ardan Fuessmann
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Werbung für eine »Online-Diagnose« durch in Irland ansässige Ärzte gegen § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstößt. Heute ließ das Gericht wissen, dass das Verfahren einen Umweg über Luxemburg nehmen werde.
Denn vorab sei vom EuGH zu klären, ob die im EU-Recht verankerte länderübergreifende Dienstleistungsfreiheit wegen des Gefahrenpotenzials von Fernbehandlungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt werden dürfe.
Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb, zu dem unter anderem mehrere Ärztekammern, Ärzte und Kliniken gehören. Im Blick hat der Verein das Unternehmen Wellster Healthtech aus München, das die Vermittlung von Online-Arztterminen unter anderem bei Erektionsstörungen, Haarausfall, vorzeitigem Samenerguss und Akne anbietet. Die Ärzte sitzen in Irland. (Az. I ZR 118/24)
Für eine Diagnose füllen Patienten lediglich einen Fragebogen aus, es gibt weder einen persönlichen Kontakt mit einem der Kooperationsärzte noch eine Videokonferenz oder ein Telefongespräch zwischen Patient und Arzt. Die Ärzte können anschließend Privatrezepte ausstellen und diese an eine kooperierende Apotheke weiterleiten, welche die verschriebenen Mittel verschickt.
Der Kläger sieht in der Werbung für diese Angebote einen Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem in § 9 HWG geregelten Verbot der Werbung für Fernbehandlungen.
In § 9 HWG ist geregelt, dass Werbung für eine Fernbehandlung grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, diese erfolgt »unter Verwendung von Kommunikationsmedien« und »wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist«. Eine solche Ausnahme sah der Kläger nicht und klagte auf Unterlassung.
Nachdem das Landgericht München I die Klage abgewiesen hatte (Az. 17 HK O 2162/21 ), urteilte das Berufungsgericht im Sinne des Klägers und verbot dem Unternehmen 2024 diese Werbung (Az. 29 U 1824/23e). Eine Diagnostik und Behandlung ohne persönlichen Arztkontakt entspreche bei den betroffenen Krankheitsbildern nicht den anerkannten medizinischen Standards im Sinne des § 9 Satz 2 HWG, begründete das Oberlandesgericht München. Ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient sei mithin unbedingt notwendig. Auf die Zulässigkeit der Fernbehandlung nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Das beklagte Unternehmen wandte sich an den BGH, der das Münchner Urteil prüfte und heute entschied, das Verfahren auszusetzen und zunächst den EuGH zu befragen. Er soll demnach prüfen, ob die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer Regelung wie § 9 HWG entgegensteht.