BGH weist Klage gegen Rx-Boni ab |
Alexander Müller |
17.07.2025 09:04 Uhr |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in einem Verfahren über die Preisbindung entschieden. / © Imago Images/DeFodi Images
In dem Verfahren ging es um Rx-Boni, die eine Doc Morris-Tochter 2012 gewährt hatte. Der Bayerische Apothekerverband (BAV) bekam 2014 vom Landgericht München I recht. Nachdem das Verfahren lange ausgesetzt war, entschied auch das Oberlandesgericht München (OLG) im März 2024, dass Rx-Boni sowohl nach der alten Regelung im § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) unzulässig sind als auch seit dem Umzug des Verbots gegen § 129 Sozialgesetzbuch V (SGB V) verstoßen.
Doc Morris war gegen die Entscheidung in Revision gegangen, weshalb sich der BGH am 7. Mai erneut mit Rabatten auf verschreibungspflichtige Arzneimittel befassen musste. Die Karlsruher Richter hatten in der mündlichen Verhandlung betont, dass eine Durchsetzung der Preisbindung mit harten Fakten begründet sein müsse.
Der BGH hat heute das Urteil des OLG München abgeändert. Allerdings beziehen sich die Karlsruher Richter nicht auf die Neuregelung im Sozialgesetzbuch, sondern haben auf der Grundlage der alten Gesetzeslage entschieden – was übrigens üblich ist. Entscheidend wird sein, ob sich der BGH in den schriftlichen Urteilsgründen trotzdem zur Neuregelung im SGB V äußern wird.
Heute heißt es vom BGH dazu nur: »Auf die Frage, ob die von der Beklagten gewährten Boni – wie vom Berufungsgericht angenommen – gegen § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V verstoßen, kommt es danach nicht mehr an, weil es mangels Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG aF sowie § 3a UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 AMG aF an der Wiederholungsgefahr fehlt und schon deshalb die Klage abzuweisen ist.«
Dennoch dürften sich Shop Apotheke, Doc Morris & Co. auf den Standpunkt stellen, dass das neue Bonus-Verbot im § 129 SGB V mit den gleichen Argumenten begründet wird wie die alte Regelung im AMG. Und die hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2016 bekanntlich so ausgelegt, dass sie für ausländische Versandapotheken nicht gilt. Eine erneute Überweisung an den EuGH lehnte der BGH heute ab.
Das OLG habe zwar zutreffend angenommen, dass die gewährten Boni als »unmittelbarer Preisnachlass auf den eigentlichen Apothekenabgabepreis« gegen das Bonus-Verbot im § 78 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 Arzneimittelgesetz (AMG) verstoßen. Doch diese Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung seien wegen Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 36 AEUV) unionsrechtswidrig und daher gegenüber ausländischen Versendern nicht anwendbar.