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AVP-Insolvenz
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BGH sieht Verstoß gegen das SGB V

Eine zentrale Frage im AvP-Insolvenzverfahrens betraf die Aussonderungsrechte der betroffenen Leistungserbringer. Die Abtretung war teilweise in den Verträgen mit dem Rechenzentrum geregelt. Doch im Fall eines Hilfsmittellieferanten hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt Zweifel an dieser Vereinbarung geäußert und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 12.02.2025  13:28 Uhr
Hoos stellt Vorteil für Apotheken infrage

Hoos stellt Vorteil für Apotheken infrage

Der Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos hält den Ball erstmal flach. Der PZ berichtete er, dass der BGH derzeit »eine Vielzahl der für die behaupteten Aussonderungsrechte relevanten Sachverhalte« nicht abschließend entschieden habe. »Das Gericht hat lediglich über die Freigabe noch nicht durch die Kostenträger ausgezahlter Beträge entschieden«, betonte er. Die genaue Auswertung dieses sowie weiterer Urteile gelte es abzuwarten.

Ob das BGH-Urteil jedoch für die Apotheken am Ende wirklich vorteilhaft sei, lasse sich noch nicht sagen, so Hoos zur PZ. Denn eine Abrechnung der entschiedenen Fälle könnte erhebliche Kosten für die Insolvenzmasse verursachen. Mit anderen Worten: »Durch die entstehenden Kosten verringert sich die Insolvenzmasse und Quotenzahlungen an die Gläubiger verringern sich.«

Zudem sei nicht auszuschließen, dass sich ebenfalls die anstehende Vorabausschüttung reduziere, da für »die anstehenden Arbeiten« weitere Rückstellungen gebildet werden müssten.« In jedem Fall verzögere sich der Abschluss des Insolvenzverfahrens deutlich.

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