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Lebend-Organspende

BGH pocht auf umfassende Aufklärung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil hohe Ansprüche an die Risikoaufklärung vor Lebend-Organspenden gestellt. Der VI. Zivilsenat gab zwei Spendern aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen Recht, die nach Nierenspenden unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden und Schadenersatz sowie Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung forderten.
dpa
29.01.2019  15:32 Uhr

Beide Fälle müssen jetzt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm zur Feststellung der Schadenshöhe neu verhandelt werden. Das OLG hatte zwar Fehler bei der Aufklärung an der Uniklinik Essen festgestellt, etwa das Fehlen des vorgeschriebenen neutralen Arztes, die Klage der Spender aber abgewiesen. Entscheidend sei, dass potenzielle Organspender über sämtliche Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen, urteilten nun die BGH-Richter. »Denn die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll«, erläuterte die Vorsitzende Richterin.

Jede Risikoinformation ist für Spender relevant

Das OLG Hamm war davon ausgegangen, dass beide Spender sich auch dann zu der Operation entschlossen hätten, wenn sie die Risiken vollständig gekannt hätten. Diese hypothetische Einwilligung ist nach BGH-Angaben im Transplantationsgesetz aber nicht vorgesehen. Dieses fordert die vollständige und umfassende Aufklärung über Risiken durch einen neutralen Arzt. Die Vorgaben des Transplantationsgesetzes zur Aufklärung sollen potenzielle Organspender davor schützen, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen. Bei der Spende eines nicht regenerierungsfähigen Organs wie der Niere, die nur für besonders nahestehende Personen zulässig ist, befinde sich der Spender in einer besonderen Konfliktsituation, in der jede Risikoinformation relevant sein könne, argumentierten die BGH-Richter.

Die beiden Kläger, die jeweils eine Niere im Universitätsklinikum Essen an die Ehefrau beziehungsweise den Vater gespendet haben, leiden bis heute unter chronischer Erschöpfung (Fatigue-Syndrom) und eingeschränkter Nierenfunktion. Einer der Kläger, der Unternehmer Ralf Zietz, reagierte nach dem Urteil mit Freude und Erleichterung: »Ich bin überwältigt, weil hier Rechtsgeschichte geschrieben wurde.« Wichtig sei, dass die Öffentlichkeit die Risiken der Lebend-Organspende wahrnehme. Ärzte müssten ihre Aufklärung jetzt anpassen und dürften kein Risiko mehr weglassen.

Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) gab es 2018 in Deutschland 638 Lebend-Nierenspenden und 57 Lebend-Leberspenden.

(Az. VI ZR 318/17 und VI ZR 495/16)

 

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