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Verfahren zu Rx-Boni

BGH entscheidet über Preisbindung 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute erneut mit der Rx-Boni-Frage befasst. In Karlsruhe ging es um die Kernfrage, ob sich ausländische Versender an die deutschen Preisvorschriften halten müssen. Eine Entscheidung fällt heute noch nicht.
Alexander Müller
07.05.2025  12:44 Uhr

In dem Ausgangsverfahren wird über das schon längst abgeschaffte Rx-Bonusmodell der früheren Doc-Morris-Tochter Wellsana aus den Jahren 2012 und 2013 gestritten. Die Kundinnen und Kunden erhielten beim Einlösen ihres Rezepts einen direkt verrechneten Bonus in Höhe von 3 Euro pro Medikament, bis zu 9 Euro pro Rezept. Außerdem gab es eine Prämie in Höhe von bis zu 9 Euro, wenn der Patient an einem »Arzneimittelcheck« teilnahm.

Der Bayerische Apothekerverband (BAV) sah darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung. In erster Instanz gab das Landgericht München I der Klage statt. Auch die Berufung des Versenders vor dem Oberlandesgericht München hatte keinen Erfolg. Doc Morris war in Revision vor den BGH gezogen.

Heute wurde Karlsruhe verhandelt. Der Vorsitzende Richter stellte klar, dass man sich in dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit der alten Rechtslage befassen müsse, also dem Boniverbot im Arzneimittelgesetz (AMG). Dies hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bekanntlich 2016 für nichtig erklärt, sofern der grenzüberschreitedende Handel – also ausländische Versender – davon betroffen sind. Der deutsche Gesetzgeber hatte reagiert und das Boniverbot in das Sozialgesetzbuch umgezogen. Doch um die Neuregelung in §129 SGB V ging es in Karlsruhe nicht.

Preisbindung begründet

Das OLG München hatte in der Vorinstanz entschieden, dass Rx-Boni aus Sicht der angesprochenen Kunden einen  unmittelbarer Preisnachlass auf den eigentlichen Apothekenabgabepreis darstellen und damit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 78 AMG seien. Das Besondere in der Begründung des OLG: Diese Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung seien nicht wegen Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 36 AEUV) unionsrechtswidrig.

Das OLG hatte also die Entscheidung des EuGH von 2016 aufgegriffen. Die Luxemburger Richter hatten die Begründung für die deutsche Preisbindung als nicht ausreichend vorgetragen gewertet. Aus Sicht des OLG entfalte das EuGH-Urteil aber keine Bindungswirkung. Denn auf Nachfrage habe die Bundesregierung die Preisbindung begründet. Danach hielt das OLG München die Regelung für geeignet und verhältnismäßig sowie von der weiten Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt.

Vor dem BGH wurde heute darüber gestritten, ob diese Begründung des Gesetzgebers wirklich ausreicht, um das Boniverbot zu rechtfertigen. Die Karlsruher Richter kamen wiederholt auf »harte Fakten« zu sprechen, die vorliegen müssten, um den Einfluss des Preiswettbewerbs auf die Apothekendichte und damit die Arzneimittelversorgung zu rechtfertigen. 

Eine Entscheidung wird es heute noch nicht geben. Der BGH wird aber einen Verkündungstermin bekannt geben. Für die Urteilsbegründung haben sich beide Seiten gewünscht, dass sich der BGH explizit auch zur  neuen Regelung im SGB V äußert.

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