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Datenschutz

BGH beschränkt »Amazon-Apotheken«

Beim Verkauf von OTC-Arzneimitteln über die Plattform Amazon, müssen Apotheken vorab eine Einwilligung ihrer Kundinnen und Kunden über die Datenverarbeitung einholen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden. Konkurrenten dürfen sich zudem wegen etwaiger Datenschutzverstößen gegenseitig rechtlich belangen.
Alexander Müller
27.03.2025  09:56 Uhr

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat soeben entschieden, dass ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, wobei ohne ausdrückliche Einwilligung von Kunden deren Bestelldaten (Name des Kunden, Lieferadresse und Informationen zur Individualisierung des Medikaments) erhoben werden, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt. Das teilte der BGH soeben mit.

Außerdem entschieden die Karlsruher Richter, dass ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Streit zwischen zwei Apothekern im Oktober die vom BGH vorgelegten Fragen beantwortet. Aus Sicht der Luxemburger Richter sind Bestellungen von OTC-Arzneimitteln Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch das Abmahnrecht wurde dem klagenden Apotheker grundsätzlich zugestanden. Der BGH hat diese Entscheidung jetzt in sein Urteil einfließen lassen.

Entsprechend wies der BGH heute die Revisionen des beklagten Apothekers gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen Verstoßes gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zurück. Erfolg hatte der klagende Apotheker, soweit es um den Schadensersatz ging, die weiteren vorgetragenen Verstöße wurde dagegen nicht anerkannt.

OTC-Bestellungen sind Gesundheitsdaten

Laut BGH können Mitbewerber auch wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eines Konkurrenten im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten selbst vorgehen – und eben nicht nur unmittelbar Betroffene des Verstoßes.

»Die Verarbeitung und Nutzung der von Kunden der Beklagten bei der Onlinebestellung eines Arzneimittels über den Account eines Apothekers beim Amazon-Marketplace eingegebenen Daten wie der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten Medikaments notwendigen Informationen verstößt, wenn sie – wie im Streitfall – ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden erfolgt, gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO«, so der BGH. Bei den Bestelldaten handele es sich um Gesundheitsdaten im Sinne dieser Vorschrift und zwar explizit auch bei rezeptfreien Arzneimitteln.

Abmahnung möglich

Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so dass der Verstoß gegen diese Vorschrift von einem Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienten dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme.

Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können, so der BGH.

In der Verhandlung im Januar hatte der Anwalt des Klägers betont, dass die Daten zwangsläufig auch Amazon offengelegt würden. Würde eine Einwilligung erforderlich werden, könnten Verbraucherinnen und Verbraucher noch einmal überlegen, ob sie wirklich hier einkaufen wollen. Der Anwalt der Gegenseite hatte hingegen argumentiert, wer auf Amazon nach Arzneimitteln suche, wisse genau, auf welcher Seite er unterwegs sei und brauche keinen speziellen Hinweis darauf. »So doof ist der

Verbraucher nicht.«

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