BGH beschränkt »Amazon-Apotheken« |
Alexander Müller |
27.03.2025 09:56 Uhr |
Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so dass der Verstoß gegen diese Vorschrift von einem Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienten dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme.
Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können, so der BGH.
In der Verhandlung im Januar hatte der Anwalt des Klägers betont, dass die Daten zwangsläufig auch Amazon offengelegt würden. Würde eine Einwilligung erforderlich werden, könnten Verbraucherinnen und Verbraucher noch einmal überlegen, ob sie wirklich hier einkaufen wollen. Der Anwalt der Gegenseite hatte hingegen argumentiert, wer auf Amazon nach Arzneimitteln suche, wisse genau, auf welcher Seite er unterwegs sei und brauche keinen speziellen Hinweis darauf. »So doof ist der
Verbraucher nicht.«