BGH begründet Skonto-Urteil |
Alexander Müller |
12.04.2024 09:12 Uhr |
Das Argument, Apotheken seien auf die Skonti angewiesen, ließ der BGH nicht gelten. »Die angemessene Vergütung der Apotheken wird nicht durch die Gewährung verbotener Rabatte auf die Großhandelspreise, sondern durch die in § 3 AMPreisV vorgesehenen Apothekenzuschläge gesichert, die – sollten sie hierfür nicht ausreichen – bei Bedarf vom Verordnungsgeber angehoben werden können.«
Ebenso abgeschmettert wurde das Argument, Skonti seien im Handel seit langer Zeit üblich. Denn das steht aus Sicht des BGH seit der Gesetzesänderung im Mai 2019 eben nicht mehr in Einklang mit der Preisverordnung. »Ein unlauteres Verhalten wird nicht dadurch zulässig, dass es in der Branche üblich ist«, so die Karlsruher Richter.
Es bedurfte aus Sicht des BGH keiner Prüfung, ob es sich im Streit um »echte« Skonti handelt, also die Abgeltung einer vertraglich nicht geschuldeten Zahlung vor Fälligkeit. »Die Festsetzung von Preisspannen liefe leer, wenn sie durch Rabatte und Skonti unterlaufen werden könnte«, so die Einschätzung der Richter.
Da sich der BGH in seiner Urteilsbegründung allgemein mit der Großhandelsvergütung befasst, dürfte die Entscheidung weitreichende Konsequenzen für den Markt haben. Eine entsprechende Kürzung der Einkaufskonditionen könnte jede Apotheke nach Schätzungen aus der Branche mit etwa 20.000 Euro belasten. Die ABDA fordert daher vom Gesetzgeber, in der geplanten Apothekenreform zu regeln, dass Skonti in der Arzneimittelpreisverordnung für zulässig erklärt werden. Die FDP unterstützt dieses Vorhaben.