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Großhandel und Hersteller

BfArM ordnet Kontigentierung an

Großhändler und Pharmaunternehmen dürfen Arzneimittel nicht mehr »über den normalen Bedarf hinaus« beliefern. Das hat jetzt das BfArM angeordnet. Die Belieferung öffentlicher Apotheken soll auf Basis der Abgabemengen des Vorjahres erfolgen.
Daniela Hüttemann
20.03.2020  18:34 Uhr

»Aufgrund der weltweiten Corona‐Pandemie kann es unter anderem zu Produktions‐ oder auch Transportunterbrechungen kommen«, heißt es in einer Anordnung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 20. März. Aktuell finde verstärkt  eine übermäßige Bevorratung bei einzelnen Marktteilnehmern mit Arzneimitteln statt, die in direkter Folge zu einer Ungleichverteilung führe, konstatiert die Behörde. Weiter heißt es:

»Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung ist eine Belieferung an öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken sowie an den pharmazeutischen Großhandel in dem nachfolgend beschriebenen Umfang einzuhalten.« Für öffentliche Apotheken gilt dabei: »Durch den pharmazeutischen Großhändler (pharmazeutischen Großhandel bzw. pharmazeutischer Unternehmer) ist die ordnungsgemäße Versorgung der Apotheken in Deutschland zur gesetzlichen Mindestbevorratung von einer Woche (§ 15 Abs. 1 ApBetrO) sicherzustellen. Die Belieferung mit Arzneimitteln soll auf der Basis der Abgabemengen des Vorjahres erfolgen. In begründeten Fällen kann der pharmazeutische Großhändler auch von den Abgabemengen des Vorjahres abweichen, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung der Apotheke gemäß § 15 Abs. 1 ApBetrO erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.«

Für Krankenhausapotheken sowie krankenhausversorgende Apotheken gilt: »Bei Arzneimitteln, die im Zusammenhang mit der Corona‐Pandemie angewendet werden, soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von acht Wochen nicht überschreiten. Für alle anderen Arzneimittel soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von vier Wochen nicht überschreiten.«

Zudem gilt für die Belieferung des Pharmagroßhandels durch die Hersteller: »Von den pharmazeutischen Unternehmern ist die ordnungsgemäße Versorgung des pharmazeutischen Großhandels zur gesetzlichen Mindestbevorratung von zwei Wochen gemäß §52b Abs. 2 AMG sicherzustellen. Die Belieferung des pharmazeutischen Großhandels mit Arzneimitteln soll auf der Basis der Liefermengen des Vorjahres erfolgen. In begründeten Fällen kann die Belieferung des pharmazeutischen Großhandels auch von den Abgabemengen des Vorjahres abweichen, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung des pharmazeutischen Großhandels gemäß §52b Abs. 2 AMG erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.«

Das BfArM bezeichnet die gewählten Beschränkungen, insbesondere die gewählten Bevorratungszeiträume, als »notwendig und angemessen«. Damit solle vor allem eine ausreichende Versorgung der Krankenhäuser sichergestellt werden. Das BfArM behalte sich vor, zusätzlich zu dieser allgemeinen Anordnung auch noch spezifische Regelungen zu treffen, wenn dieses für die bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung in Deutschland erforderlich ist. Die Maßnahmen gelten bis zum offiziellen Ende der Corona-Pandemie. Dies wird dann mitgeteilt.

Am 17. März hatte bereits das Bundesgesundheitsministerium BMG an die Ärzte und Apotheker appelliert, Arzneimittel bedarfsgerechnet zu verordnen und abzugeben. Dabei empfahl Staatssekretär Thomas Steffen den Apotheken, im OTC-Bereich und bei apothekenüblichen Waren nur bedarfsgerechte Mengen abzugeben.

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