Berufung im Streit um Opiumtinktur-Abgabe zurückgewiesen |
Melanie Höhn |
20.06.2023 16:00 Uhr |
Das OLG Hamburg stützt laut ABDA seine Argumentation unter anderem auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) und habe vor diesem Hintergrund die Revision nicht zugelassen. Auch dieser Entscheidungsbestandteil komme nach entsprechenden Äußerungen in der mündlichen Verhandlung nicht unerwartet, heißt es in dem ABDA-Schreiben weiter. Bereits im Vorfeld sei daher von der in dem Verfahren für die Apotheke tätigen Rechtsanwaltskanzlei in Abstimmung mit der ABDA die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde sowie einer etwaigen Revision beim BGH eruiert und bereits der Kontakt mit einem am BGH zugelassenen Rechtsanwalt aufgenommen worden. Die weiteren rechtlichen Schritte sollen in Kürze abgestimmt werden.
Der Geschäftsführende Vorstand der ABDA hatte bereits im Vorfeld der Entscheidung in seiner Sitzung am 25. Mai 2023 beschlossen, das Verfahren unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel bis zu seinem Ende zu betreiben, und darüber hinaus die Geschäftsführung ermächtigt, auf dieser Basis eine politische Initiative gegenüber dem Gesetzgeber für den Abschluss des Streitverfahrens mit dem Ziel der Stärkung des Rezepturprivilegs der Apotheken vorzubereiten und in Abstimmung mit den satzungsgemäßen Gremien in geeigneter Weise durchzuführen.
»Da davon auszugehen ist, dass die Entscheidung des OLG Hamburg durch die Zulassungsinhaberin gegenüber Apotheken zu Marketingzwecken genutzt werden wird, empfehlen wir Ihnen, bei entsprechenden Anfragen aus dem Kreis Ihrer Mitglieder die Rechtslage entsprechend einzuordnen«, heißt es in dem Schreiben weiter. Nur vorsorglich weise die ABDA erneut darauf hin, dass auch die Entscheidung des OLG Hamburg unmittelbare Rechtswirkung nur zwischen der Parteien des Rechtsstreits entfalte.