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Neuer Gehaltstarifvertrag

Berufsjahre und Tarifbindung – das müssen Angestellte und Inhaber wissen

Kurz nach Jahresbeginn wurde bekannt, dass sich die Apothekengewerkschaft Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) geeinigt haben: Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein neuer Gehaltstarifvertrag. Die PZ bietet eine Übersicht darüber, welche Rolle eine Tarifbindung und die Anzahl der Berufsjahre dabei spielen – und wie man diese ermittelt.
AutorKontaktKatja Egermeier
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 13.01.2022  15:00 Uhr
Berufsjahre und Tarifbindung – das müssen Angestellte und Inhaber wissen

Für Approbierte, PTA, Pharmazieingenieure, Apothekerassistenten bedeutet der neue Gehaltstarifvertrag zunächst einmal 200 Euro mehr Gehalt pro Monat, für PKA sogar 225 Euro – in allen Berufsjahresgruppen. Zum 1. Januar 2023 ist zudem eine weitere Gehaltserhöhung um 3,0 Prozent vereinbart worden. Diese beiden Tarifabschlüsse haben eine Laufzeit von jeweils zwölf Monaten und gelten für alle Kammerbezirke mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen. Im Kammerbezirk Nordrhein wurde bei Redaktionsschluss noch für den neuen Tarifvertrag verhandelt, im Kammerbezirk Sachsen gelten die Tarifvereinbarungen grundsätzlich nicht.

Wie viel angestellte Apotheker, Pharmazieingenieure, Apothekerassistenten, PTA und PKA nun genau erhalten, richtet sich auch danach, in welche Tarifgruppe sie fallen. Diese wiederum orientieren sich an den Berufsjahren: So erhalten Apotheker im ersten Berufsjahr nun 3782 Euro. Ab dem 11. Berufsjahr können sie sogar mit 4543 Euro brutto pro Monat rechnen. Den größten, prozentualen Sprung machen PKA in den ersten beiden Berufsjahren, die ab sofort 2093 Euro pro Monat bekommen – das entspricht einer Steigerung von rund 12 Prozent. Wichtig ist: Das tarifliche Bruttogehalt bezieht sich auf eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden (§ 3 Bundesrahmentarifvertrag). Einen Teilzeittarifrechner finden Adexa-Mitglieder im Login-Bereich auf www.adexa-online.de.

Berufsjahre berechnen – so geht’s

Wie die Berufsjahre berechnet werden, wird in § 14 des Bundesrahmentarifvertrags erklärt. Startzeitpunkt für die Berechnung ist der Erste des Monats, der auf die Erteilung der Erlaubnis zur Berufsausübung folgt. Ab dann zählt bei pharmazeutischen Mitarbeitern wie PTA zu den anerkannten Berufsjahren die Zeit, die man – im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, also in Deutschland – beispielsweise in einer Apotheke, PTA-Lehranstalt, Pharmazieschule oder der Berufsschule gearbeitet hat.

Die Zeiten, die in einer Apotheke außerhalb Deutschlands gearbeitet werden, können jedoch auch angerechnet werden – sofern es sich um eine Apotheke innerhalb der EU handelt und die Berufsqualifikation zuvor in Deutschland erlangt worden ist. Gleiches gilt für die Zeiten, die im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages als Grundwehr- und Ersatzdienst abgeleistet wurden, sowie jene, die Apothekenmitarbeiter nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz als Elternzeit in Anspruch genommen haben. Letztere werden mit zwölf Monaten pro Kind, begrenzt auf insgesamt zwei Jahre, als Berufsjahre angerechnet.

Bei einer Beschäftigung in Teilzeit gilt: Wurden mindestens 20 Wochenstunden geleistet, wird die Tätigkeit voll auf die Berufsjahre angerechnet. Liegt die Arbeitszeit unter dieser Stundenzahl, wird mit der entsprechenden Quote im Verhältnis zur vollen tariflichen Arbeitszeit gerechnet.

Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, auf die Berufsjahre seiner Arbeitnehmer zu achten, empfiehlt es sich, diese stets selbst im Blick zu behalten. Gehaltserhöhungen durch den Übergang in eine höhere Berufsjahrgruppe werden häufig nicht automatisch umgesetzt, sondern erfordern einen Hinweis an den Arbeitgeber.

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