Beim Umgang mit Transpersonen ist Sensibilität gefragt |
Der Leidensdruck der Patientinnen und Patienten sei enorm. »Mit einer Therapie kann man ihnen helfen«, berichtet der Mediziner aus Erfahrung. In seinem Vortrag gab er einen Überblick über den Ablauf körpermodifizierender Behandlungen. Man spreche bei Transsexualität nicht von einer »Geschlechtsumwandlung«, sondern von »geschlechtsangleichenden Maßnahmen«. Sofern die Diagnose seit mindestens zwei Jahre besteht, trägt die Gesetzliche Krankenversicherung die Kosten der Behandlung. Voraussetzung dafür sei in jedem Fall ein psychiatrisches Gutachten. Erst wenn die transsexuelle Identität mindestens zwei Jahre bestehe, sei eine angleichende Hormonbehandlung möglich, sowie bei Bedarf eine operative Behandlung. Wissenschaftlich sei man in Deutschland gut aufgestellt, aber es fehle noch eine »vernünftige Leitlinie«, kritisierte der Spezialist.
Entscheidend seien eine gute Anamnese, Diagnostik und Aufklärung, führte er aus. So kläre er die Patienten unter anderem über die Auswirkungen der Behandlung auf ihre Fruchtbarkeit auf und frage nach, ob ein Kinderwunsch bestehe. Die Geschlechtsangleichung von der Frau zum Mann, bei der Testosteron gegeben wird, dauere bis zu drei Jahre. Für die Patienten sei das eine lange Zeit, viele seien ungeduldig, berichtete Dorn. Vorsorgeuntersuchungen sollten die Patienten während der Therapie weiterhin wahrnehmen. Bei der Angleichung vom Mann zur Frau riet Dorn von der Gabe von Etinylestradiol ab.
Die Therapie sei komplex, verlaufe aber meist erfolgreich: »Bei 99 Prozent der Patientinnen und Patienten funktioniert die Geschlechtsangleichung hervorragend.« Nur sehr wenige Patienten – weniger als ein Prozent – bereuten den Entschluss, sich behandeln zu lassen, betonte Dorn.
Er informierte auch über die Rechtslage. So verabschiedete der Bundestag am 12. April dieses Jahres das »Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag« (SBGG). Es löst das bisherige Transsexuellengesetz ab und tritt am 1. November in Kraft. Damit haben trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig die Möglichkeit, ab dem Alter von 17 Jahren ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine einfache Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen.