Bei fehlender Information ist Nullretax rechtens |
Im fortgesetzten Verfahren beharrte die AOK Bayern jedoch auf ihrem Anspruch auf Schadenersatz. Das Sozialgericht wies die Klage im Juli 2019 zurück und gab der Apothekerin recht. Das LSG hob das Urteil des Sozialgerichts jedoch im November 2021 wieder auf und gab der Kasse Recht. Die Beklagte, der das Preisbildungssystem für Zytostatikazubereitungen bekannt gewesen sei, sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über ihren Beschaffungsweg und die Preise der verwendeten Wirkstoffe aufzuklären. Der Schaden sei in Höhe der gesamten Vergütung der Zytostatikazubereitungen entstanden. Der Ersatzanspruch für die streitigen Jahre 2004 bis 2007 sei nicht verjährt. Die Apothekerin wehrte sich gegen diese Entscheidung, scheiterte aber nun mit ihrer Revision vor dem BSG.