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BSG-Entscheidung

Bei fehlender Information ist Nullretax rechtens

Eine ehemalige Apothekeninhaberin aus Bayern muss der AOK Bayern Schadenersatz zahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) gestern entschieden. Die Apothekerin hatte Wirkstoffe für Zytostatikazubereitungen aus dem Ausland verwendet, aber deutsche Originalpräparate abgerechnet. Die Kasse retaxierte daraufhin auf Null. Das BSG sieht aufseiten der Pharmazeutin einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.
Anne Orth
23.02.2024  13:14 Uhr

Das Bundessozialgericht (BSG) wies gestern die Revision einer ehemaligen Apothekeninhaberin aus Bayern gegen ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 16. November 2021 zurück. In der Verhandlung B 3 KR 14/22R ging es um die Frage, ob Krankenkassen die Kosten für individuelle Zubereitungen auf Null retaxieren dürfen, wenn Apotheker nicht komplett transparent abgerechnet haben. Das BSG entschied dies nun zugunsten der Kasse und bestätigte das LSG-Urteil.

Aus Sicht des BSG hat die Apothekerin ihre Pflicht, die Kasse über den Beschaffungsweg und die Preise der verwendeten Wirkstoffe aufzuklären, verletzt. Die Richter entschieden zudem, dass der von der Kasse geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt sei. Außerdem stehe das Ziel der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung über dem Anliegen der Apotheker, Gewinn zu erzielen. »Artikel 12 Absatz 1 GG schützt nicht eine Gewinnerzielung durch Apotheken um jeden Preis, vielmehr ist das Rechtsverhältnis zwischen Krankenkassen und Apotheken auch in diesem grundrechtlichen Rahmen geprägt von dem Ziel der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung«, heißt es in der Begründung.

Intransparente Abrechnung

Zum Hintergrund: Eine ehemalige Apothekeninhaberin aus Bayern hatte für die Herstellung von Zytostatikazubereitungen Wirkstoffe verwendet, die nicht für den deutschen Markt bestimmt waren, nicht über eine deutsche Pharmazentralnummer verfügten, und die im Vergleich zu für den deutschen Markt bestimmten Wirkstoffen deutlich preisgünstiger waren. Damit wurden unter anderem auch Versicherte der AOK Bayern behandelt. Die Apothekerin rechnete die Zubereitungen gegenüber der AOK Bayern aber so ab, als ob deutsche Originalpräparate verarbeitet worden wären. Die Kasse beglich die Abrechnungen in den Jahren 2003 bis 2007, da sie über den Beschaffungsweg und die tatsächlichen geringeren Einkaufspreise der verwendeten Wirkstoffe nicht informiert war.

Nach Informationen des BSG wurde seit 2007 gegen die Apothekerin ermittelt. Die AOK Bayern erhob daraufhin 2010 Klage beim Sozialgericht München auf Schadenersatz. Den Schaden bezifferte sie laut Gericht auf rund 375.000 Euro für die Jahre 2004 bis 2007. Zwischen 2012 und 2013 retaxierte sie diese Summe. Daraufhin klagte die Apothekerin wegen der einbehaltenen Vergütungen. Das Sozialgericht ordnete im Jahr 2013 das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen die Apothekerin an, das 2015 eingestellt wurde.

LSG hob Urteil der Vorinstanz auf

Im fortgesetzten Verfahren beharrte die AOK Bayern jedoch auf ihrem Anspruch auf Schadenersatz. Das Sozialgericht wies die Klage im Juli 2019 zurück und gab der Apothekerin recht. Das LSG hob das Urteil des Sozialgerichts jedoch im November 2021 wieder auf und gab der Kasse Recht. Die Beklagte, der das Preisbildungssystem für Zytostatikazubereitungen bekannt gewesen sei, sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über ihren Beschaffungsweg und die Preise der verwendeten Wirkstoffe aufzuklären. Der Schaden sei in Höhe der gesamten Vergütung der Zytostatikazubereitungen entstanden. Der Ersatzanspruch für die streitigen Jahre 2004 bis 2007 sei nicht verjährt. Die Apothekerin wehrte sich gegen diese Entscheidung, scheiterte aber nun mit ihrer Revision vor dem BSG.

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