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Apothekenleistungen

BAS: Corona-Abrechnungen laufen wieder ab Mitte März

Viele Apotheken haben derzeit Probleme damit, bestimmte, während der Pandemie eingeführte Leistungen abzurechnen. Ursache ist die Umstellung auf ein neues Abrechnungsverfahren. Gegenüber der PZ hat das Bundesamt für Soziale Sicherung nun aber erklärt, dass die neue Abrechnung ab Mitte März steht.
Benjamin Rohrer
16.02.2023  14:00 Uhr

Bei der Abrechnung von Coronavirus-Impfstofflieferungen, Impfzertifikats-Erstellungen, Covid-19-Therapeutika-Abgaben und bei Apotheken-Impfungen haben zahlreiche Apotheken in Deutschland Probleme. Hintergrund ist, dass die Bundesregierung das Abrechnungsverfahren geändert hat: So muss der PKV-Verband seit Jahresbeginn 7 Prozent an der Vergütung der Apothekenleistungen übernehmen, die restlichen 93 Prozent steuert das Bundesamt für Soziale Sicherheit (BAS) bei. Da das Gesetz seit Jahresbeginn gilt, sind lediglich die Apotheken-Abrechnungen seit dem 1. Januar betroffen. Alle 2022 erbrachten Leistungen sind dementsprechend abrechenbar.

Probleme gibt es allerdings beim neuen Abrechnungsverfahren: Hier haben das BAS, der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der PKV-Verband noch kein Verfahren etabliert, bei dem auch der PKV-Anteil überwiesen werden kann. Gegenüber der PZ hatte der PKV-Verband am gestrigen Mittwoch erklärt, dass man zur Ausschüttung der Vergütungsanteile Unterlagen von den Rechenzentren benötige, die derzeit noch nicht vorliegen.

Lösung soll bis zum 15. März stehen

Das BAS bringt gegenüber der PZ nun mehr Klarheit in die Sache. Eine Sprecherin des BAS wies zunächst darauf hin, dass alle 2022 erbrachten Leistungen ordnungsgemäß vergütet worden seien. Für Leistungen, die bis Ende 2022 abgerechnet wurden, sei am gestrigen 15. Februar die Auszahlung erfolgt. Was die Umstellung auf das neue Abrechnungsverfahren betrifft, macht das BAS Hoffnung auf einen konkreten Starttermin: »Für Leistungen, die ab 2023 erbracht wurden, geht es aktuell darum, die Verfahren anzupassen bzw. vorzubereiten, so dass eine Erstattung (nach derzeitigem Stand) zum 15. März 2023 möglich sein wird«, so die Sprecherin.

BAS: Alle Belege können nachträglich abgerechnet werden

Nach der Verfahrensumstellung gehe es derzeit noch darum, die Meldevordrucke für die Apotheken anzupassen, zudem stünden noch finale Abstimmungen an. Die BAS-Sprecherin stellte aber klar, dass alle schon seit dem 1. Januar erbrachten Leistungen nachträglich abgerechnet werden können, sobald die Abrechnung umgestellt ist. Wörtlich sagte sie: »Da nicht alle der mehreren insgesamt umzustellenden Verfahren gleichzeitig modifiziert werden können, steht die abschließende Anpassung des Verfahrens für Apothekenleistungen noch aus. Nach derzeitigem Stand wird eine Erstattung zum 15. März 2023 möglich sein, die dann Beträge aus Abrechnungen für ab dem 1. Januar 2023 erbrachte Leistungen umfasst. Die Rechenzentren werden rechtzeitig über die Anpassungen informiert.«

Wie die PZ am gestrigen Mittwoch berichtete, haben die Rechenzentren unterschiedlich auf die Verzögerungen reagiert. Das NARZ hatte seinen Kunden mitgeteilt, dass man die eingereichten betroffenen Belege derzeit nicht zur Auszahlung bringen könne. Dem Vernehmen nach gibt es aber auch Abrechner, die in Vorkasse gehen und die Beträge trotzdem ausschütten.

Graue: BAS muss in die Puschen kommen

Jörn Graue, NARZ-Vorstandsvorsitzender sowie gleichzeitig Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins (HAV), betrachtet die Abrechnungsschwierigkeiten als großes Ärgernis. »Es ist ein Schwarzer-Peter-Spiel sondergleichen«, sagte Graue im Gespräch mit der PZ. Der DAV weise darauf hin, dass das BAS für die Anpassung der Abrechnungen zuständig sei, dieses wiederum betone, dass die Rechenzentren in der Pflicht seien. »Wie aber sollen wir ohne konkrete Anweisung wissen, wie die angepassten Rechnungen zu stellen sind?«, so Graue. Hier müsse das BAS »in die Puschen kommen«. Gleichzeitig beruhigt der HAV seine Mitglieder. In einem Rundschreiben heißt es, die Unklarheiten über Details für die neue Abrechnung zwischen den Kostenträgern BAS und PKV verzögerten zwar die Auszahlung. Die Ansprüche für die Abrechnungen ab dem 1. Januar blieben davon aber unberührt. »Wir werden diese natürlich abrechnen, sobald das BAS die neuen Bestimmungen gemäß § 421 Absatz 5 SGB V veröffentlicht hat.«

Auch der DAV beruhigt seine Mitglieder: In einem Rundschreiben an die 17 Verbände heißt es, dass man das neue Abrechnungsverfahren im März etablieren werde.

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