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Stichtag 28. Juni 

Barrierefreiheit: Pflichten für Apotheken

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) markiert einen bedeutenden Schritt in der Gleichstellung: Ab dem 28. Juni 2025 gelten verbindliche Anforderungen, auch für privatwirtschaftliche Akteure. Für Apotheken ergeben sich daraus neue gesetzliche Pflichten – abhängig von Leistungsangebot und Struktur. 
Paulina Kamm
11.06.2025  15:30 Uhr
Schwierigkeiten bei der digitalen Transformation & Sanktionen bei Nichteinhaltung

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»Der Pflichtenkatalog ist zum Teil schwammig«, kritisiert die ABDA. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit erschwere die Umsetzung der Verordnung. Die Rechtsunsicherheit betreffe auch diejenigen, die Verletzungen von Pflichten nach dem BFSG und der entsprechenden Verordnung gegenüber Apotheken geltend machen. »Es steht zudem nicht zu befürchten, dass Apotheken im Fokus entsprechender Ansprüche stehen, da die Regelungen für den gesamten Online-Handel gelten«, so die ABDA. 

»Eine länderübergreifende Marktüberwachungsbehörde mit Sitz in Sachsen-Anhalt wird die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen überwachen«, so die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. »Dies kann sie entweder im Rahmen von Stichproben tun oder wenn sie – beispielsweise durch Beschwerden von Bürger*innen – Kenntnis davon erhält, dass zum Beispiel eine Apotheke die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält.«

Die Marktüberwachungsbehörde könne laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit Bußgelder verhängen, um etwaige Pflichtenverstöße zu ahnden. Bei Verstößen gegen die jeweiligen Hauptpflichten der Wirtschaftsakteure könne laut Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. 

Empfehlungen, Unterstützung und Best Practice 

Das Bundesarbeitsministerium hat in den »Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes« alles rund um die Verordnung zusammengefasst. Anhand verschiedener Praxisbeispiele wird hier die digitale Transformation erklärt. Auch häufig auftretende Fragen und ob man als Unternehmen überhaupt in den Anwendungsbereich fällt, werden hier erläutert. 

Um sich als Apotheke auf möglichst hohe Rechtssicherheit verlassen zu können, empfiehlt die ABDA die Kontaktaufnahme mit den Dienstleistern, die die Pflege der Internetangebote der Apotheken betreiben. Gemeinsam könne der Anpassungsbedarf auf der Basis der neuen Regelungen ermittelt und zu Ende Juni umgesetzt werden.

Die Sozial*heldinnen mit Sitz in Berlin beraten rund um die Themen Inklusion und Barrierefreiheit. Auf deren Homepage bieten sie die Möglichkeit einer unverbindlichen Anfrage.

Dienstleister Gesund.de hat die Vorgaben bereits umgesetzt. »Die barrierefreie Gestaltung der App erleichtert nicht nur Patienten den Zugang, sondern stärkt auch die digitale Sichtbarkeit und Erreichbarkeit der lokalen Gesundheitsexperten – ein wichtiges Signal in Zeiten zunehmender Digitalisierung im Gesundheitswesen.« Digitale Barrierefreiheit umfasst viele Aspekte: Menschen mit Sehbehinderung verwenden beispielsweise Screenreader, um Informationen vorlesen zu lassen. 

Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit unterstützt Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Angestellten und/oder einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro, um diesen die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu erleichtern. Auch diejenigen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten möchten, ohne in den Anwendungsbereich des Gesetzes zu fallen, können sich dort beraten lassen. Die Bundesfachstelle bietet auf ihrer Homepage zusätzlich Webinare zur Thematik. 

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