Pharmazeutische Zeitung online
Stichtag 28. Juni 

Barrierefreiheit: Pflichten für Apotheken

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) markiert einen bedeutenden Schritt in der Gleichstellung: Ab dem 28. Juni 2025 gelten verbindliche Anforderungen, auch für privatwirtschaftliche Akteure. Für Apotheken ergeben sich daraus neue gesetzliche Pflichten – abhängig von Leistungsangebot und Struktur. 
Paulina Kamm
11.06.2025  15:30 Uhr

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes werden die Vorgaben der europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882) auf der nationalen Rechtsebene umgesetzt. Grundsätzlich fallen verschiedene Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich des BFSG. »Soweit es Dienstleistungen angeht, sind Apotheken vom Anwendungsbereich des BFSG betroffen, wenn sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nummer 5 BFSG) anbieten«, so die ABDA.

Sämtliche Verträge, die durch Telekommunikationsmittel abgeschlossen werden, fallen ab 28. Juni 2025 unter das BFSG. Das betrifft laut ABDA alle Dienstleistungen, die via Webseiten oder Apps zum Kauf angeboten werden. Dabei sei zu beachten, dass es nicht zum tatsächlichen Kauf kommen muss. Das vorhandene Kaufangebot oder ein Terminservice für konkrete Dienstleistungen, etwa Impfungen, seien ausreichend, um in den Anwendungsbereich des BFSG zu fallen. Rein informative Internetangebote sind laut ABDA nicht betroffen. Auch für Online-Angebote, auf deren Basis die Apotheke Arzneimittel per Boten an die Kundschaft der Apotheke zustellt, greife das BFSG. 

Sind Produkte und Dienstleistungen nicht im BFSG gelistet, gelten laut Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Anforderungen nicht. Hinsichtlich der Demographie Deutschlands und des Wettbewerbsvorteils werde dennoch empfohlen, Produkte und Dienstleistungen freiwillig barrierefrei anzubieten. »Unternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten, erschließen sich nicht nur größere Absatzmärkte und Wettbewerbsvorteile. Sie sind auch gut für die Zukunft aufgestellt«, heißt es in den Leitlinien für die Anwendung des Gesetzes. Die Möglichkeit, den Geltungsbereich des BFSG in der Zukunft auf weitere Produkte und Dienstleistungen auszuweiten, sei laut BMAS nicht ausgeschlossen. 

Der Online-Versandhandel mit Arzneimitteln fällt laut ABDA ebenso unter das BFSG. Kleine Buttons, schlechte Kontraste oder auch komplizierte Navigation können den Umgang mit digitalen Services für Menschen mit Behinderungen erschweren. 

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