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Medikationsplan

Rabattarzneimittel immer aktuell

22.12.2015  09:13 Uhr

Von Ev Tebroke / Neben einer besseren Therapiesicherheit für Patienten bietet der mit dem E-Health-Gesetz eingeführte Medikationsplan auch Vorteile für Apotheker. Der oft aufwendige Austausch von Rabattarzneimitteln soll künftig entfallen.

Mit dem ab 2018 im E-Health-Gesetz vorgesehenen elektronischen Medikationsplan entfällt für Apotheker der Austausch von Rabattarzneimitteln. 


Nach Angaben der Bundesregierung sind Ärzte demnach gesetzlich verpflichtet, »für die Verordnung von Arzneimitteln künftig nur solche elektronischen Systeme zu nutzen, die die Rabattverträge mit pharmazeutischen Unternehmen nach dem jeweils aktuellen Stand berücksichtigen, sodass künftig ein Austausch eines Fertigarzneimittels aufgrund von Rabattverträgen in der Apotheke nicht mehr erforderlich sein sollte«, heißt es in der Regierungsantwort auf eine Kleine Anfrage der Linken.

Um die technische Umsetzung fristgerecht zu gewährleisten, muss die Gesellschaft für Telematik bis zum 31. Dezember 2017 sicherstellen, dass die Daten des Medikationsplans in elektronischer Form mittels der elektronischen Gesundheitskarte (EGK) genutzt werden können. Geschieht dies nicht, drohen den Beteiligten finanzielle Sanktionen.

 

Laut E-Health-Gesetz hat ab Oktober 2016 jeder Patient, der mehr als drei Medikamente gleichzeitig einnimmt, Anrecht auf einen solchen Medikationsplan. Zunächst erhält er diesen in Papierform, ab 2018 steht ihm dieser auch elektronisch zu und ist dann auf der elektronischen Gesundheitskarte EGK hinterlegt.

 

Grundsätzlich sieht die Regierung die Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen (ARMIN) als Erprobungsfeld für die künftige Handhabe des Medikationsplans. Sofern in dem Modellprojekt diesbezüglich relevante Erkenntnisse gewonnen würden, könnten diese bei der weiteren Fortschreibung des Medikationsplans berücksichtigt werden, heißt es in der Antwort der Regierung. So gesehen besteht Hoffnung, dass sich die Apotheker mittelfristig doch noch mehr einbringen dürfen, als es bislang im Gesetz vorgesehen ist. Derzeit soll lediglich der Arzt den Plan erstellen, während Apotheker diesen nur aktualisieren dürfen, falls der Patient dies wünscht. Bei ARMIN hingegen kann auch der Apotheker eine erste Liste der vom Patienten eingenommenen Medikamente anlegen, die der Arzt dann ergänzt und letztlich finalisiert. /

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