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Bundesfinanzhof

Kindergeld trotz Auslandsstudium

Datum 22.12.2015  09:13 Uhr

Doreen Rieck / Eltern erhalten auch dann Kindergeld, wenn ihr Kind sich während eines mehrjährigen Studiums außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhält. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Geklagt hatte ein deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Sein 1994 geborener Sohn absolvierte nach dem Ende seiner schulischen Ausbildung zunächst einen einjährigen Sprachkurs in China und entschied sich danach für ein vierjähriges Bachelorstudium dort. Während des Studiums wohnte er in einem Studentenwohnheim. 

 

Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden am Studienort nicht. In den Sommersemesterferien kehrte der junge Mann für jeweils circa sechs Wochen nach Deutschland zurück und wohnte dann in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer. Die Familienkasse versagte das Kindergeld ab Beginn des Studiums, da sie davon ausging, dass der Sohn seinen Wohnsitz vom Inland nach China verlegt hat.

 

Keine Wohnsitzverlagerung

 

Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist unter anderem, dass das Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder im Europä­ischen Wirtschaftsraum hat. Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn das Kind zwar im Ausland studiert, aber einen inländischen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält. Im Urteilsfall ging der BFH bei dem in China studierenden Kind nicht von einer Wohnsitzverlagerung aus, da es mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen. Für unerheblich hielt der BFH, ob der Kläger oder sein Sohn über ausländische Wurzeln verfügen.

 

Grundsätzlich gibt es mit Blick auf das Kindergeld gute Nachrichten: Rückwirkend wurde es zum Beginn des Jahres 2015 um 4 Euro und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro erhöht. Danach ergeben sich 2015 monatlich für die ersten zwei Kinder je 188 Euro, ab 2016 dann 190 Euro. Für das dritte Kind zahlt die Familienkasse dieses Jahr 194 Euro und ab 2016 entsprechend 196 Euro. Für jedes weitere Kind erhalten Eltern aktuell 219 Euro und ab dem kommenden Jahr dann 221 Euro. /

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