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Korruption im Gesundheitswesen

Den schwarzen Schafen auf der Spur

09.12.2015  09:21 Uhr

Von Stephanie Schersch / Am geplanten Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen scheiden sich die Geister. Während die Novelle aus Sicht einiger Experten sinnvolle Kooperationen bedroht, wollen andere für Heilberufler ähnlich strikte Regeln wie für Beamte aufstellen.

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung gegen die schwarzen Schafe im Gesundheitswesen vorgehen. Im Strafgesetzbuch sollen dafür zwei neue Tatbestände entstehen, die Bestechung und Bestechlichkeit unter Strafe stellen. Für Christiane Fischer, Ärztin und Mitglied im deutschen Ethikrat, ist genau das eine Schwachstelle des Entwurfs. Denn die Koalition gehe mit der Novelle ausschließlich gegen Bestechung vor, »während die ebenfalls korrumpierend wirkende Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung außen vor bleibt«, schreibt Fischer in einer Stellungnahme, die sie im Rahmen einer Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestags vorgelegt hat.

Bestechung setze immer voraus, dass eine Gegenleistung erfolgt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Arzt Geld von einer Pharmafirma erhält und dafür bestimmte Arzneimittel verschreibt. Bei der Vorteilsnahme muss eine solche Unrechtsvereinbarung hingegen nicht vorliegen, hier reicht die bloße Annahme eines Geschenks für die Strafverfolgung. Entsprechende Regeln gelten in Deutschland etwa für Beamte.

 

»Keine Handhabe«

 

Eine Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung nachzuweisen, sei häufig schwer, »denn es reicht nicht, dass mit der Zuwendung nur das allgemeine Wohlwollen des Nehmers erkauft werden soll«, so Fischer, die an der Spitze der Ärzteinitiative »Mein Essen zahl ich selbst« steht. Der Gesetzentwurf der Regierung biete damit »keine Handhabe gegen weitverbreitete und poten­ziell korruptive Beziehungen« zwischen Ärzten und Industrie.

 

Fischer sieht an dieser Stelle auch einen Widerspruch zum eigentlichen Ziel der Novelle. »Da das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gesundheitswesen die erklärte Absicht des Gesetzentwurfs ist, muss auch die Vorteilsnahme und -gewährung bestraft werden.« Ändere die Regierung ihre Pläne nicht, drohe zudem ein »Zwei-Klassen-Strafrecht«, da Vorteilsnahme für Ärzte im öffentlichen Dienst bereits heute strafbar sei.

 

Fischers Forderungen gehen in die gleiche Richtung wie ein Antrag der Linken. Darin fordert die Partei für Heilberufler in Sachen Korruption die gleichen Regeln wie für Beamte. Aus Sicht des Freiburger Rechtsanwalts Morton Douglas ist dieser Vorstoß nicht praktikabel. Amtsträger würden aufgrund ihrer Verpflichtung bei Berufsantritt eine besondere Stellung einnehmen. Diese Situation sei vor allem auf solche Heilberufler nicht zu übertragen, die zugleich als Gewerbetreibende agierten wie etwa Apotheker, so Douglas. Sie müssten sich grundsätzlich auch frei im Wettbewerb bewegen können. Darüber hinaus sieht der Experte Kooperationen zwischen Leistungserbringern in Gefahr, wenn »nun in Zukunft flächendeckend bei jedem vermeintlichen Vorteil eine strafrechtliche Konsequenz« droht.

 

Einer möglicherweise unerwünschten Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Industrie ließe sich zudem auch anders entgegenwirken. So könne man etwa die Mediziner in dieser Hinsicht zu mehr Transparenz verpflichten, schlägt Douglas vor. »Aufgrund der Daten über Verschreibungen, die bereits jetzt den Krankenkassen vorliegen, können dann ohne Weiteres Unregelmäßigkeiten im Verschreibungsverhalten ermittelt werden.«

 

Anbieter im Ausland

 

Grundsätzlich mahnt Douglas, bei der Ausgestaltung des Gesetzentwurfs ausländische Leistungserbringer nicht aus dem Blick zu verlieren. So könnten etwa Apotheken im Ausland durch das Raster fallen, weil der Inhaber dort unter Umständen kein Heilberufler, sondern eine Kapitalgesellschaft ist. Pro­-bleme könne es auch bei Leistungen ausländischer Ärzte geben. Die Krankenkassen müssten daher künftig die Übernahme von Kosten verweigern, »wenn die ausländischen Leistungserbringer nicht den deutschen Standards entsprechend agieren«. /

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