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Zweifelhafte Abmahnwelle

10.12.2014  11:16 Uhr

Von Ev Tebroke / Tausende Apotheken bundesweit haben vergangene Woche Abmahnungen aufgrund ihres Internet­auftritts erhalten. Doch offensichtlich werden die Vorwürfe juristisch angezweifelt. Betroffene sollen die geforderte Unterlassungs­erklärung ignorieren und Rat einholen.

Laut apotheken.de, einem Stuttgarter Anbieter von Apotheken-Websites, sind die Abmahnungen »offensichtlich rechtsmissbräuchlich«. Betroffene apotheken.de-Kunden sollten die geforderte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschreiben, sondern sich unverzüglich mit dem Kundenservice in Verbindung setzen, heißt es in einer Mitteilung des zum Deutschen Apotheker Verlag gehörenden Dienstleisters.

 

»Rechtlich einwandfrei«

 

»Die von apotheken.de angebotenen Inhalte sind rechtlich einwandfrei«, betonte die zuständige Projektleiterin Sarah Wessinger. Auf Wunsch könnten betroffene Kunden kostenlos zwei von apotheken.de engagierte Rechtsanwaltskanzleien für die außergerichtliche Vertretung in Anspruch nehmen. Beauftragt sind demnach die in Apotheken- und Wettbewerbsrecht versierten Anwaltskanzleien Dr. Saalfrank aus Köln und Oppenländer Rechtsanwälte aus Stuttgart.

In den Abmahnungen rügt der Leipziger Rechtsanwalt Christoph Becker im Auftrag eines Apothekers aus Schwäbisch-Hall diverse Rechtsverstöße in Impressen, Vorbestell-Systemen und Webshops von Apotheken-Internetauftritten. Die Beweggründe des Apothekers sind nicht eindeutig ersichtlich. Moniert werden beispielsweise fehlerhafte Angaben im Impressum. Dabei geht es um die fehlende Angabe zur entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung. Ob diese aber tatsächlich zwingend dort aufgeführt werden muss, sei unter Juristen strittig, so Wessinger.

 

Neben Abmahnungen aufgrund des Impressums wird außerdem auch ein vermeintliches Versandangebot für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid beziehungsweise Thalidomid sowie eines Betäubungsmittels unterstellt. Dieser Vorwurf ist laut Wessinger aber nicht nachvollziehbar, da es sich lediglich um eine Vorbestelloption zur Selbstabholung handelt.

 

Auch verweist der abmahnende Anwalt auf einen vermeintlich betriebenen Versandhandel seines Mandanten. Dessen Apotheke ist nach Angaben des Hessischen Apothekerverbands (HAV) aber derzeit weder im Versandapothekenregister des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information gelistet, noch wird ein Online-Shop betrieben. Wegen des damit grundsätzlich fehlenden Konkurrenzverhältnisses bestehe auch in diesem Punkt keine Klagebefugnis.

 

Im Visier des Leipziger Rechtsanwalts sind neben apotheken.de auch Angebote des Wort & Bild-Verlags. Dieser hat nun für seine Kunden eine telefonische Anwaltshotline für die Erstberatung eingerichtet. Auch diverse Webshops wurden von der Abmahnwelle erfasst, unter anderem auch von der Großhandelskooperation Pharma Privat. »Wir prüfen dies derzeit rechtlich und haben vorsorglich alle Online-Services, die betroffen sein könnten, eingestellt«, heißt es dort auf Anfrage.

 

Kurze Fristen

 

In den Abmahnungen werden die Angeschriebenen mit kurzen Fristen und Strafzahlungsandrohungen unter Druck gesetzt. Auch wird innerhalb von 14 Tagen eine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2636,90 Euro verlangt. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung innerhalb von 5 Tagen wird als Vergleichsangebot ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 2100 Euro gefordert, wobei je nach Fall die Summen variieren.

 

Laut HAV hat der Leipziger Anwalt zwar mittlerweile auf Druck der Verbände reagiert und erklärt, alle Fristen auszusetzen, »da nächste Woche zentrale Vergleichsverhandlungen mit den Apothekerverbänden und anderen großen Beteiligten stattfinden sollen«, so die Argumentation des Anwalts. Ob es zu einem solchen Gespräch komme und die Angelegenheit damit abschließend geklärt werden könne, ist allerdings nach Angaben des HAV zurzeit offen.

 

Das vermutlich erhoffte schnelle Geld dürfte mit der Abmahnwelle wohl nicht zu machen sein. Auch der Hessische Apothekerverband sieht die Versendung von Massenabmahnungen unter Angabe völlig überhöhter Streitwerte als Indizien für Rechtsmissbrauch, ebenso wie andere Aspekte, die eine Gewinnerzielungsabsicht der Abmahnungen dokumentieren. Und wer rechtsmissbräuchlich abmahne, habe keine Klagebefugnis, so der Verband in einer Mitteilung an seine Mitglieder.

 

Trotz der scheinbar rechtlich unzulässigen Abmahnaktion rät der HAV aber, die abgemahnten Sachverhalte individuell zu prüfen und gegebenenfalls unberechtigte Ansprüche zurückzuweisen. Wer eine Rechtsschutzversicherung habe, soll diese ebenfalls umgehend über den Vorfall informieren. Ansonsten gilt: Abwarten und die Füße still halten. /

Nach Redaktionsschluss der Druckausgabe gab es eine neue Entwicklung. Lesen Sie dazu: Apotheken-Websites: Abmahnwelle verebbt, Meldung vom 09.12.2014

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